Fremdwährungsanlagen im Privatvermögen | Ermittlung steuerpflichtiger Erträge

In Zeiten der Euro-Krise und Niedrigzinsphasen stellt sich für vermögende Privatpersonen die Frage, wie ihr Vermögen am attraktivsten und am sichersten angelegt werden kann. Fremdwährungsanlagen spielen hierbei mittlerweile eine große Rolle im Portfolio der Anleger. Jedoch sind hier steuerliche Besonderheiten zu beachten, welche im Folgenden erläutert werden sollen.

Durch Erträge aus Fremdwährungsanlagen können steuerlich entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden. Letztere werde häufig übersehen, da diese nicht in den Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute enthalten sind. Hier muss der Anleger selbst seine steuerpflichtigen Erträge ermitteln - was häufig zu einem schwierigen Unterfangen werden kann.

Einkünfte aus Kapitalvermögen – der „Standardfall“

Sofern Wirtschaftsgüter (z. B. Aktien) in Fremdwährung gekauft oder veräußert werden, sind die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös zum jeweiligen Stichtagskurs (Devisenbriefkurs) in EUR umzurechnen, d. h. die (ggf. steuerpflichtige) Wertveränderung beinhaltet auch den Kursgewinn oder -verlust der jeweiligen Fremdwährung. Ebenso sind laufende Erträge (wie z. B. Zinsen oder Dividenden), die in Fremdwährung bezahlt werden, am Tag des jeweiligen Zuflusses in EUR umzurechnen, um den zutreffenden steuerpflichtigen Ertrag zu ermitteln. Eine Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgt im Regelfall mit der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 %.

In den von deutschen Banken ausgestellten Steuerbescheinigungen müssen sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten bzw. bescheinigt sein.

Bei ausländischen Banken sind die von der jeweiligen Bank bescheinigten Kapitalerträge aus dem lokalen Format in die deutschen Anforderungen zu überführen. Hierbei ist insbesondere auch zu prüfen, ob sämtliche Kapitalerträge bescheinigt wurden.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – die „Besonderheit“

Neben den „klassischen“ Wirtschaftsgütern wie z. B. Aktien, stellt aber auch das physisch gehaltene Fremdwährungsguthaben selbst ein eigenes Wirtschaftsgut dar (vergleichbar mit einer Immobilie als Wirtschaftsgut). Im Gegensatz zur Veräußerung von Aktien oder anderen Wertpapieren, woraus seit Einführung der Abgeltungsteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen resultieren, führt der Verkauf einer Fremdwährung nur dann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegen:

Die Anschaffung der Fremdwährung erfolgt dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut in Fremdwährung getauscht wird, z. B. bei einer einfachen Überweisung von einem anderen EUR- oder Fremdwährungskonto (z.B. SFR in USD) oder durch die Gutschrift des Erlöses aus der Veräußerung von auf die jeweilige Währung lautenden Wertpapieren.

Zu beachten ist hier, dass laufende Erträge aus dem Fremdwährungsguthaben, wie z. B. Zins- bzw. Dividendengutschriften („Fruchtziehung“) wiederum nicht zu einer steuerrelevanten Anschaffung von Fremdwährung führen.

Umgekehrt wird die Fremdwährung veräußert, wenn ein Fremdwährungsbetrag vom Fremdwährungskonto auf ein auf eine andere Währung lautendes Konto transferiert wird oder mit dem Guthaben Wirtschaftsgüter (Aktien, Wertpapiere, Rohstoffe, Edelmetalle, Immobilien usw.) angeschafft werden.

Diese Erträge werden nicht auf der Steuerbescheinigung ausgewiesen und müssen manuell anhand der Konten bzw. Umsatzbelege berechnet werden. Dafür wird es erforderlich, für das Wirtschaftsgut „Fremdwährung“ einen Bestand zu führen. Dies erfolgt im First-in-First-Out-Verfahren und ist zudem in einen steuerlich relevanten und einen irrelevanten Bestand zu unterteilen. In Abhängigkeit von der Anzahl der betroffenen Konten, Transaktionen und Art der Geschäfte wird somit eine laufende gesonderte Buchhaltung erforderlich, die sehr komplex werden kann.

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