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Geldtransaktionen vom Konto des Ehemanns auf ein Konto der Ehefrau können schenkungsteuerpflichtig sein

Mit Urteil vom 29. Juni 2016 (Aktenzeichen II R 41/14) hat der Bundesfinanzhof ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg bestätigt wonach Geldtransaktionen zwischen Eheleuten ohne Gegenleistung einen schenkungsteuerlichen Sachverhalt begründen können.

Im zugrundliegenden Sachverhalt war ein Ehemann Inhaber eines Schweizer Bankkontos über das seine Ehefrau auch Kontovollmacht hatte. Er überwies hiervon erhebliche Geldbeträge auf ein Konto seiner Frau. Das Finanzamt sah hierin eine freigiebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest, weil die Freibeträge überschritten waren.

Die Ehefrau behauptete, das Geld auf dem Konto des Ehemanns hätte ihr schon seit langem zur Hälfte gehört. Dies konnte sie weder beweisen noch schlüssig darlegen, sodass das Gericht die Schenkungsteuerfestsetzung als rechtens betrachtete. Auch die Kontovollmacht der Ehefrau war für das Gericht kein Indiz, dass ihr das Guthaben anteilmäßig gehörte.

Hinweis: Um eine freigiebige Zuwendung zu vermeiden können Eheleute beispielsweise untereinander eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, am Kontoguthaben vereinbaren. Zahlen dann beide Ehegatten Geld auf ein Sparkonto des einen Ehegatten und besteht Einvernehmen darüber, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, so gehört ihnen das Guthaben auch zivilrechtlich im Zweifel zu gleichen Teilen. Dies sollte zu Beweiszwecken allerdings schriftlich und zeitnah dokumentiert sein.

Auch bei sog. Oder-Konten, die beiden Eheleuten gehören, ist Vorsicht geboten, wenn nur ein Ehegatte Einzahlungen darauf vornimmt.

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