IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude bei Mietgrundstücken im Privatvermögen

Ist für ein bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der (abzuschreibenden) Anschaffungskosten des Gebäudes und der (nicht abzuschreibenden) Anschaffungskosten des Grund und Bodens aufzuteilen. Dabei sind in einem ersten Schritt die Verkehrswerte des Gebäudes und des Grund und Bodens gesondert zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind sodann die Gesamtanschaffungskosten nach dem Verhältnis dieser beiden Verkehrswerte aufzuteilen. Dabei können die Verkehrswerte des Gebäudes und des Grundstücks grundsätzlich mittels des Sachwertverfahrens oder anhand des Ertragswertverfahrens ermittelt werden.

Zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Verkehrswerte bei der Vermietung von Grundstücken im Privatvermögen hat das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 1. Januar 2016 (Aktenzeichen
13 K 1496/13) entschieden, dass eine Kaufpreisaufteilung anhand der im Sachwertverfahren festgestellten Verkehrswerte angebracht ist. Bei diesen Grundstücken sei regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend sei. Allerdings können die Erwerber durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darlegen, dass die Kaufpreisaufteilung im Sachwertverfahren wesentlich von der im Ertragswertverfahren abweicht.

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