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Kein tageweiser Ansatz der 1% - Regelung bei nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss zu versteuernden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Bei Anwendung der 1% - Regelung ist dieser Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Steht das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Aktenzeichen 6 K 2540/14) vom 24. Februar 2015 der Nutzungsvorteil dennoch für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1% zu erfassen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Monats aus dem Unternehmen ausscheidet oder in das Unternehmen eintritt. Eine taggenaue Berechnung ist nicht zulässig.

Dem Arbeitnehmer hätte es freigestanden, statt der 1%-Regelung auf die Fahrtenbuchmethode zurückzugreifen; in diesem Fall wäre der Nutzungswert auf den Tag genau zu ermitteln gewesen.

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