IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Keine Absetzung für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bemisst sich in der Regel nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Es können jedoch Umstände eintreten, die zu einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung führen. Dieser Abnutzung wird durch eine außergewöhnliche Absetzung (AfaA) Rechnung getragen. Voraussetzung für die AfaA ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Abnutzung. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt, das den Substanzwert des Wirtschaftsguts verringert oder seine Nutzungsdauer verkürzt. Dabei kann es sich bei der AfaA um eine technische oder wirtschaftliche Abnutzung handeln.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 23. September 2014 (Aktenzeichen 8 K 302/13) entschieden, dass die AfaA nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter, nicht dagegen für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie den Grund und Boden, gilt. Bei einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten - im Gegensatz zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern - nicht auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Demnach kann es auch keine Auswirkung auf die Bewertung des Wirtschaftsgutes haben, wenn sich diese Nutzungsdauer durch eine außergewöhnliche Abnutzung verändert. Gegen die AfaA bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern spricht zudem die Tatsache, dass im Privatvermögen für den Fall der dauerhaften Wertminderung keine entsprechende Regelung, wie für Teilwertabschreibungen im betrieblichen Bereich existiert. In der Fachliteratur ist man bis zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass AfaA auch für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter zulässig ist.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

Zurück