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Keine Anwendung von Fremdvergleichsgrundsätzen auf fremdübliche Arbeitsverträge zwischen nahestehenden, aber fremden Personen

Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit Angehörigen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden.

In einem Fall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 16. November 2016, Aktenzeichen 9 K 316/15, rechtskräftig) war die steuerliche Beurteilung der Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses mit einer ehemaligen Lebensgefährtin streitig.

Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts basierte die der Arbeitnehmerin im Wege des Sachlohns gezahlte Vergütung auf einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis. Um ein Vertragsverhältnis zwischen Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft oder zwischen freundschaftlich verbundenen Dritten grundsätzlich in Frage zu stellen, müssen besondere und schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeits- oder sonstige Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden oder dass bewusst ein überhöhtes Entgelt gewährt wird. Die Vereinbarung eines Sachlohns statt eines Barlohns sah das Finanzgericht als unwesentlich an. Es steht dem Unternehmer frei, in welcher Höhe und Form er einen Arbeitnehmer entlohnt. Unter Berücksichtigung eines anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses ist es nicht Aufgabe des Steuerrechts, Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen.

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