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Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Steuersatz.

In einem aktuell beschiedenen Fall erzielte eine Ärzte-GbR Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte die Honorare für mehrere Jahre in vier gleich hohen Raten nach. Zwei der Raten flossen der GbR 2005 zu, die restlichen beiden 2006. Die Klägerin begehrte den ermäßigten Einkommensteuersatz, den das Finanzamt nicht gewährte.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (Urteil vom 2. August 2016, Aktenzeichen VIII R 37/14) entschied. Zwar handelt es sich bei der Nachzahlung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Doch eine weitere Voraussetzung für die Tarifermäßigung ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Zahlungen zusammengeballt in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen. Nur dann, wenn in einem Veranlagungszeitraum nur geringfügige Teilleistungen zufließen und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, ist dies ausnahmsweise für die Tarifbegünstigung unschädlich.

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