Meldepflichten der Außenwirtschaftsverordnung

Die Bürokratieentlastungsverordnung, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, sieht in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) deutliche Anhebungen der Meldefreigrenzen vor und wirkt sich insbesondere auf die monatlichen Meldungen von Unternehmen und Privatpersonen an die Deutsche Bundesbank erleichternd aus.

Hintergrund dieses Newsletters ist nicht zuletzt die Tatsache, dass die Außenwirtschaftsverordnung als Bußgeld pro Meldeverstoß bis zu EUR 30.000 vorsieht. Die Zollbehörden können versäumte AWV-Meldungen drei Jahre lang verfolgen und mit einem Bußgeld ahnden.

Über die wichtigsten Änderungen möchten wir Sie hiermit kurz informieren.

Die Änderungen werden erstmals mit dem Berichtsmonat Januar 2025 wirksam und gelten nicht rückwirkend für vergangene Meldezeiträume.

  • Die wichtigste Neuerung betrifft Auslandszahlungen, so greift die Meldepflicht für Unternehmen und Privatpersonen bei Transaktionen vom und in das Ausland erst ab EUR 50.000 (vorher EUR 12.500). Die Anhebung der Meldeschwellen für die Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr wurden letztmalig im Jahr 2002 angepasst. Aufgrund der Geldwertentwicklung im Euroraum überschreiten mittlerweile viele Unternehmen und Privatpersonen die Meldeschwellen, obwohl sie nur einen relativ geringen Anteil am Kapital- und Zahlungsverkehr haben. Insofern bedeutet die Anhebung der Meldefreigrenze für Privatpersonen und Unternehmen eine deutliche bürokratische Entlastung.
     
  • Des Weiteren betrifft die Reform insbesondere die Meldepflichten für Auslandsvermögen und Auslandszahlungen. Künftig müssen Unternehmen und Privatpersonen Auslandsvermögen erst ab einer Bilanzsumme von EUR 6 Mio. (vorher EUR 5 Mio.) melden – eine Regelung, die sowohl für inländische Unternehmen mit Auslandsvermögen (ausländische Tochtergesellschaft) als auch für ausländische Unternehmen mit Inlandsvermögen (deutsche Tochtergesellschaft) gilt.
     
  • Vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf dem Kryptomarkt hat die Bundesbank sich erstmals zur Übertragung von Kryptowerten klarstellend geäußert, dass entsprechende Transaktionen als Zahlung gewertet werden und somit einer Meldepflicht unterliegen.

    Wurden in der Vergangenheit bereits Krypto-Transaktionen getätigt und nicht gemeldet, besteht aufgrund der Klarstellung somit ein Handlungsbedarf, dass diese nun von den Behörden als meldepflichtig angesehenen Transaktionen rückwirkend überprüft werden sollten, um einen Meldeverstoß in der Vergangenheit zu vermeiden.

    Verstöße aus den letzten drei Jahren gegen die AWV können noch von den Zollbehörden aufgegriffen und mit einem Bußgeld geahndet werden, wobei in früheren Jahren die Meldefreigrenze bei den monatlichen Meldungen in Höhe von EUR 12.500 zu beachten ist.
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