


Mitarbeiterbeteiligung als Corporate Benefit nutzen
In Zeiten von Fachkräftemangel, steigendem Wettbewerbsdruck und wachsender Bedeutung einer langfristigen Mitarbeiterbindung gewinnen Mitarbeiterbeteiligungen zunehmend an Relevanz. Unternehmen, die qualifizierte Fachkräfte nicht nur gewinnen, sondern auch dauerhaft binden möchten, setzen verstärkt auf Beteiligungsmodelle, die Mitarbeitende am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben lassen. So gelten Beteiligungsmodelle mittlerweile als das Corporate Benefit, um Key Employees langfristig zu binden und eine mitunter fehlende Liquidität durch Beteiligung am zukünftigen Wertzuwachs zu kompensieren.
Bei der Konzeption von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen sind zahlreiche wesentliche Aspekte zu betrachten, um sowohl unternehmerische als auch rechtliche und steuerliche Zielsetzungen in Einklang zu bringen. Nicht selten sollen Mitarbeiterbeteiligungen nicht zwingenderweise zu einer Erweiterung des Gesellschafterkreises durch eine Vielzahl von Kleinst-Gesellschaftern führen, verbunden mit nicht entziehbaren Informations- und Teilnahmerechten an den Gesellschafterversammlungen (Governance Aspekt). Gleichzeitig rücken steuerliche Fragestellungen bei der Ausgestaltung des passenden Mitarbeiterbeteiligungsmodells verstärkt in den Fokus. So sind aus steuerlicher Perspektive zum einen der Besteuerungszeitpunkt, der idealerweise zur Vermeidung einer Dry Income Besteuerung mit dem tatsächlichen Mittelzufluss korrespondieren sollte, und zum anderen die Besteuerungsbelastung im Qualifikationskonflikt der Kapitaleinkünfte (bis zu 28,5 % Belastung) und den Lohneinkünfte (bis zu 48,5 % Steuerbelastung) entscheidend. Damit ist eine durchdachte steuerliche Gestaltung für die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Modells entscheidend – sowohl für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
Gerne geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über einige der derzeit aktuellen Formen der Mitarbeiterbeteiligungen.
Hurdle Shares:
Hurdle Shares sind „echte“, d.h. gesellschaftsrechtliche Anteile an der Arbeitgebergesellschaft, bei denen die wirtschaftliche Beteiligung an das Überschreiten einer vorher festgelegten Wertschwelle (dem sog. „Hurdle“) geknüpft ist. Technisch erfolgt dies durch die Belastung der Hurdle Shares in Form einer negativen Liquidationspräferenz im Rahmen der Erlösverteilung. Die Höhe der negativen Liquidationspräferenz wird meist in der Form ausgestaltet, dass die Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Erwerbs der Hurdle Shares nicht am heutigen, bereits geschaffenen Unternehmenswert partizipieren, sondern erst an künftigen Wertentwicklungen der Arbeitgebergesellschaft. Mit vollständiger Wertentleerung der Hurdle Shares durch die negative Liquidationspräferenz wird auf Arbeitnehmerseite im Zeitpunkt der Zuteilung der Hurdle Shares kein Besteuerungsereignis ausgelöst und damit eine Dry Income Problematik, d.h. Steuerlast ohne liquiden Mittelzufluss, vermieden. Bei richtiger Ausgestaltung können die künftigen Wertsteigerungen auf Ebene der Arbeitnehmer als begünstigte Kapitaleinkünfte statt als tariflich besteuerter Arbeitslohn versteuert werden.
Genussrechte:
Beteiligungsähnliche Genussrechte stellen eine besonders attraktive Form der Mitarbeiterbeteiligung dar, da diese die steuerlichen Vorteile einer klassischen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung mit der Flexibilität und Kosteneffizienz einer schuldrechtlichen Beteiligung kombinieren. Genussrechte stellen ein rein schuldrechtliches vereinbartes Vermögensrecht dar, das bei beteiligungsähnlicher Ausgestaltung den Mitarbeitern wirtschaftlich eine Teilhabe am Gewinn und Liquidationserlöse an der genussrechtemittierenden Gesellschaft einräumt, ohne jedoch an dieser eine gesellschaftsrechtliche Mitbestimmung zu begründen. Steuerlich können auf Seiten der Arbeitnehmer bei entsprechender Ausgestaltung die künftigen Erlöse aus den beteiligungsähnlichen Genussrechte als begünstigt besteuerte Kapitaleinkünfte versteuert werden.
„Stundungsbegünstigte“ Mitarbeitershares nach § 19a EStG:
Mit der Gesetzesnorm des § 19a EStG versucht der Gesetzgeber die Problematik der Dry Income Besteuerung zu lösen. Die Norm richtet sich insbesondere an Start-ups und junge mittelständische Unternehmen. Unter Anwendung des § 19a EStG müssen lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von gesellschaftsrechtlichen Anteilen an der Arbeitgebergesellschaft auf Ebene des Mitarbeiters zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils wird aufgeschoben bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs der Anteile, des Ausscheidens des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis oder bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 15 Jahren. Die Möglichkeit der arbeitgeberseitigen Haftungsübernahme der Lohnsteuerschuld bietet zusätzlichen Gestaltungsspielraum die nachgelagerte Besteuerung zeitlich weiter aufzuschieben.
Die Einhaltung der gesetzlichen Normerfordernisse, insbesondere hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung, der Bewertungsgrundlagen sowie der Fristen, ist entscheidend für die korrekte Anwendung des Besteuerungsaufschubs nach § 19a EStG.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung, Prüfung und Umsetzung des für Sie passenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramms. Ebenso stehen wir Ihnen beratend zur Seite, falls Sie ein Re-Design eines bereits bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramms planen.
Sprechen Sie unser Team rund um Dr. Michael Hoheisel und Pascal Streit gerne an!
Weitere Informationen rund um das Thema Mitarbeiterbeteiligung.