Neues BMF-Schreiben im Entwurf zur E-Rechnung veröffentlicht
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Unternehmen Umsätze an B2B-Kunden innerhalb Deutschlands mittels elektronischer Rechnung abzurechnen, wobei der Gesetzgeber eine großzügige Übergangsfrist bis 31. Dezember 2027 eingeräumt hat. Im ersten BMF‑Schreiben zur E‑Rechnung vom 15. Oktober 2024 hat die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen eine Vielzahl an Hinweisen und Erläuterungen zur Einführung der E-Rechnung zur Verfügung gestellt. Nach nunmehr sechs Monaten seit der Einführung der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich hat die Finanzverwaltung am 25. Juni 2025 den Entwurf eines weiteren Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung veröffentlicht. Mit dem vorliegenden Entwurf möchte die Finanzverwaltung die Vorgaben im Umsatzsteueranwendungserlass an die aktuellen Regelungen zur E-Rechnung anpassen und ändert bzw. ergänzt das ursprüngliche Schreiben beispielsweise in folgenden Punkten.
- Das neue Schreiben nimmt Kleinunternehmer explizit von der E-Rechnungspflicht aus. Gleichzeitig wird klargestellt, dass – sofern Kleinunternehmer dennoch E-Rechnungen nutzen – dies ohne Zustimmung des Empfängers möglich ist.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechnungspflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen und somit eine elektronische Verarbeitung ermöglicht wird. Dies soll vor allem auch im Hinblick auf die Angabe des Liefer- und Leistungszeitpunkts gelten. Jedoch sieht die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Angabe der Leistungsbeschreibung bestimmte Vereinfachungen vor.
- Klargestellt wird, dass bei E-Rechnungen zumindest der strukturierte Teil so aufbewahrt werden muss, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für die Umsatzsteuer ist die Archivierung in GoBD-konformen Datenverarbeitungssystemen möglich.
- Neu aufgenommen wurde die explizite Empfehlung zur Validierung von E-Rechnungen im Hinblick auf die Vollständigkeit der Pflichtangaben sowie der Zulässigkeit des Formats, wobei die Finanzverwaltung nicht ausführt, was eine geeignete Validierungsanwendung sein könnte.
Fazit: Der Juni‑Entwurf bringt wichtige Präzisierungen und Praxishinweise in diversen Punkten. Der Entwurf wurde zunächst den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt. Die Veröffentlichung der finalen Fassung wird für das 4. Quartal 2025 erwartet. Sobald die finale Version des Schreibens vorliegt, werden wir uns ausführlicher dazu bei Ihnen melden. Sollten Sie bereits jetzt Fragen haben, freuen wir uns, wenn wir Sie unterstützen können.
Änderung bei der Prüfung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) beim BZSt
Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zwingende Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Für diese Zwecke ist die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. des Kunden regelmäßig bzw. im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung zu prüfen. Ab dem 20. Juli 2025 ist die Abfrage der Gültigkeit der USt-IdNr. nur noch online über das BZSt-Portal (Einzelabfrage) oder via der vom BZSt bereitgestellten technischen Schnittstelle (Mehrfachabfrage) möglich. D.h. sowohl die einfache als auch qualifizierte Prüfung muss online erfolgen. Schriftliche und telefonische Bestätigungsanfragen können ab dem 20. Juli 2025 nicht mehr vom BZSt bearbeitet werden.
Wir unterstützen Sie gern dabei, die neuen Anforderungen der E-Rechnungspflicht in Ihrem Unternehmen sicher umzusetzen. Sprechen Sie uns jederzeit an!