


Neuregelung der Thesaurierungsbegünstigung – BMF nimmt Stellung
Mit der sog. Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG besteht für Personengesellschaften seit 2008 die Möglichkeit, auf nicht aus dem Unternehmen entnommene Gewinne einen begünstigten Steuersatz von 28,25% anzuwenden. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine Angleichung an die Besteuerung von Kapitalgesellschaften erreichen, bei denen generell im Fall der Thesaurierung der geringere Körperschaft- und Gewebesteuersatz zur Anwendung kommt.
Bei späterer Entnahme der thesaurierten Gewinne aus der Personengesellschaft erfolgt eine Nachversteuerung beim Gesellschafter, vergleichbar mit der Abgeltungssteuer bei Ausschüttungen aus der Kapitalgesellschaft. Durch den „Besteuerungsaufschub“ ergeben sich Liquiditätsvorteile auf Ebene der Gesellschaft, die zur Stärkung der Innenfinanzierung beitragen. Zum Anwendungsbereich des § 34a EStG hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits mit Schreiben vom 11. August 2008 Stellung genommen.
Aufgrund der Komplexität der Regelung, wurde sie in der Praxis nur von einer sehr geringen Anzahl von Gesellschaften in Anspruch genommen. Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurden § 34a EStG mit Wirkung ab 2024 überarbeitet. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine Vereinfachung und damit größere praktische Akzeptanz der Regelung erreichen.
In einem überarbeiteten Schreiben vom 12. März 2025 nimmt die Finanzverwaltung nunmehr Stellung zur Anwendung von § 34a EStG ab 2024. Das Vorgängerschreiben vom 11. August 2008 wurde aufgehoben und ist letztmals für 2023 anzuwenden. Die ergänzenden Hinweise im neuen Schreiben beziehen sich in erster Linie auf gesetzliche Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Im Einzelnen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
- Neue Definition von „Nicht entnommener Gewinn“
Ein Nachteil der bisherigen Regelung war die Tatsache, dass der Steuerbetrag, der auf den Gewinn des Gesellschafters zu entrichten ist – mithin Gewerbesteuer und Einkommensteuer – nicht dem begünstigten Thesaurierungstarif unterworfen werden konnte. Dies führte dazu, dass der Steuersatz von 28,25% selbst bei vollständigem Verzicht auf eine Entnahme aus der Gesellschaft faktisch nicht erreicht werden konnte. Dies hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2024 geändert. Der thesaurierungsbegünstigte Steuerbilanzgewinn wird nunmehr um Zahlungen für Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag erhöht. Dadurch ergibt sich ein höheres Thesaurierungsvolumen als bisher. Veräußerungsgewinne unterfallen aber nach wie vor nicht dem § 34a EStG.
- Verzinsung
Der Antrag auf Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wurde in der Abwehrberatung häufig nach Abschluss einer steuerlichen Außenprüfung gestellt, um den „Steuerschaden“ abzumildern. Dadurch kommt es rückwirkend zu einer Minderung des Steuersatzes und damit zu einer Steuerminderung. Diese Steuerminderung unterlag der regulären Verzinsung, d.h. ggf. zu erstattende Steuern waren 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, für den die Steuer angefallen ist, zugunsten des Steuerpflichtigen zu verzinsen. Mit gesetzlicher Änderung ab 2024 ist dies zukünftig nicht mehr möglich. Bei rückwirkender Antragsstellung beginnt jetzt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag erstmals gestellt wurde.
- Nachversteuerung
Bei einem Entnahmeüberhang kommt es grundsätzlich zur Nachversteuerung. Eine Ausnahme bilden dabei lediglich Entnahmen, die der Finanzierung von Erbschaft-/Schenkungsteuer im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge dienen. Die Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils führt jetzt ebenso zur anteiligen Nachversteuerung wie die unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG auf eine Kapitalgesellschaft.
Grundsätzlich sollten die von Seiten der Finanzverwaltung im neuen BMF-Schreiben berücksichtigten gesetzlichen Änderungen die Attraktivität der Thesaurierungsbegünstigung erhöhen. Ob dies von Seiten der Praxis tatsächlich angenommen wird, wird sich zeigen. Statt der begünstigten Gewinnthesaurierung nach § 34a EStG besteht seit dem Veranlagungszeitraum 2022 auch die Möglichkeit, durch einen Antrag zur (fiktiven) Besteuerung als Kapitalgesellschaft (§ 1a KStG) zu wechseln. Die Personengesellschaft wird dann insgesamt steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Hier müssen aber alle Gesellschafter dem Optionsantrag zustimmen, während bei § 34a EStG jeder Gesellschafter individuell entscheiden kann, ob er die begünstigte Thesaurierung in Anspruch nehmen möchte.
Zusammen mit dem Umwandlungssteuergesetz bietet der Gesetzgeber mit der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und der Körperschaftsteueroption nach § 1a KStG unterschiedliche Möglichkeiten zu einer steuerlichen Optimierung der Rechtsform eines Unternehmens an. Jede dieser Alternativen hat unterschiedliche Voraussetzungen und Konsequenzen.
Wir zeigen Ihnen gerne die Vor- und Nachteile der einzelnen Regelungen. Sprechen Sie uns einfach an!