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Nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung eines Einzelhandelsgeschäfts auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals

Der BFH (Urteil vom 18.1.2012, XI R 27/08) hat im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 10.11.2011, C-444/10) entschieden, dass eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn das Ladenlokal nicht mitveräußert, sondern an den Erwerber des Warenbestands und der Geschäftsausstattung lediglich vermietet wird. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener, kurzfristig kündbarer Mietvertrag reicht aus.

Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber mit den übernommenen Gegenständen eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann und dies auch beabsichtigt.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil vorerst über den Einzelfall hinaus nicht an.

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