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Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen ist keine Begründung zur Steuerbefreiung von Erstattungszinsen

Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil vom 15. April 2015 (Aktenzeichen: VIII R 30/13), dass die Besteuerung von Erstattungszinsen im Vergleich zur Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz darstellt. Nachzahlungszinsen sind generell der Sphäre einer steuerrechtlich unbeachtlichen Einkommensverwendung zugeordnet. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) oder ausdrücklich zum Abzug zugelassene Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handeln würde. Es besteht nach Aussage des Bundesfinanzhofes keine Korrespondenz zwischen dem Abzugsverbot einer steuerrechtlich unbeachtlichen Verwendung von Einkünften und der Besteuerung von Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hinweis: Bezüglich dieser Problematik ist beim Bundesverfassungsgericht inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, so dass anhängige Fälle offen gehalten werden sollen.

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