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Nießbrauchsvorbehalt mit Zurückbehaltung der Stimmrechte verhindert die Gewährung der Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen

Der Vater (V) war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Zu deren Geschäftsführung war die Komplementär-GmbH, vertreten durch den Sohn (S) des V, berufen. Die geschäftsführende GmbH bedurfte allerdings zur Durchführung wesentlicher Geschäfte für die KG und bei der Überwachung und Entlastung ihrer Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung übertrug V 75 % seines Kommanditanteils unter Zurückbehaltung des Nießbrauchsrechts auf S. In dem Vertrag wurde gleichzeitig festgelegt, dass V auch die Ausübung der Stimmrechte vorbehalten bleiben sollte. Das Finanzamt verwehrte S die Gewährung der Steuervergünstigungen nach dem Erbschaftsteuergesetz anlässlich der Übertragung des Kommanditanteils. Dies wurde damit begründet, dass S keine Mitunternehmerstellung erlangt habe.

Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil (Aktenzeichen: II R 34/13) vom 6. Mai 2015 die Sichtweise der Finanzbehörde.

Voraussetzung für eine unentgeltliche Zuwendung ist, dass der Empfänger über das ihm Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Maßgebend für die Beurteilung ist dabei ausschließlich die zivilrechtliche Betrachtung. Dabei ist entscheidend, ob der Erwerber Mitunternehmerinitiative entfalten kann und ob er das unternehmerische Risiko trägt. Unerheblich ist, ob der Beschenkte auch unter einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten als Mitunternehmer anzusehen ist.

Da nach dem zu beurteilenden Sachverhalt die mit der Beteiligung verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher zustanden, konnte S die Steuervergünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen.

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