IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern in Ergänzungsbilanzen abweichend von Behandlung in Gesamthandsbilanz

Bei der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften unterscheidet man u. a. zwischen der sog. Gesamthandsbilanz und den sog. Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter. In der Gesamthandsbilanz werden regelmäßig jene Wirtschaftsgüter erfasst, die der Gesellschaft und somit anteilig allen Gesellschaftern (der Gesamthand) zugerechnet werden können. In den Ergänzungsbilanzen werden hingegen zusätzliche Sachverhalte abgebildet, die u. a. abweichende Wertansätze bei einzelnen Gesellschaftern betreffen.

Werden Anteile an einer Personengesellschaft erworben und liegt der Kaufpreis für die erworbenen Anteile über dem Buchwert in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft, ist der den Buchwert übersteigende Betrag in einer positiven Ergänzungsbilanz des Erwerbers auszuweisen und dort abzuschreiben.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 20. November 2014 (Aktenzeichen IV R 1/11) über folgenden Fall:

Der Gesellschafter einer KG hatte von seinen Mitgesellschaftern einen Anteil an einem Containerschiff erworben. Den über dem Buchwert liegenden Kaufpreis stellte er in seine Ergänzungsbilanz ein und verteilte diesen Betrag analog zu der Behandlung in der Gesamthandsbilanz auf die dort ausgewiesene Restnutzungsdauer des Schiffs, die jedoch geringer als die tatsächliche Restnutzungsdauer war.

Das Gericht war anderer Auffassung und entschied, dass die in der Ergänzungsbilanz erfassten Anschaffungskosten des Anteilserwerbs so fortzuführen sind, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb war die Abschreibung in der Ergänzungsbilanz auf Grundlage der tatsächlichen Restnutzungsdauer des Containerschiffs im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zu ermitteln. Zudem steht dem Gesellschafter – analog dem Einzelunternehmer – das Recht zur Wahl der Abschreibungsmethode zu.

Zurück