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Organisatorische Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft auch ohne nominelle Personenidentität der Leitungsgremien möglich

Im Umsatzsteuerrecht ist jeder selbstständige Unternehmer (zum Beispiel Einzelunternehmer, Personen oder Kapitalgesellschaft) ein eigenes Steuersubjekt. Ist allerdings eine juristische Person, zum Beispiel eine GmbH, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (sogenannter Organträger) eingegliedert, liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. In diesem Fall ist die juristische Person als Organgesellschaft nicht selbstständig, sondern Teil der Organschaft. Umsätze zwischen den Unternehmensteilen einer Organschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer, so dass dies steuerlich vorteilhaft sein kann.

In seinem Urteil vom 12. Oktober 2016 (Aktenzeichen XI R 30/14) hat der Bundesfinanzhof jetzt über eine interessante Frage zur organisatorischen Eingliederung entschieden. Diese erfordert grundsätzlich eine personelle Verflechtung zwischen dem Organträger und der Geschäftsleitung der Organgesellschaft, bei der jederzeit sicherzustellen ist, dass der Organträger seinen Willen auch im Tagesgeschäft bei der Organgesellschaft durchsetzen kann. Im entschiedenen Fall war der Vater (V) Geschäftsführer der V-GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Halten der 100%igen Beteiligung an der A-GmbH war. Geschäftsführer der A-GmbH war S, der Sohn von V. Vertragsgemäß durfte V dem S alle Anweisungen zur Geschäftsführung erteilen und führte praktisch die Geschäfte der A-GmbH, ohne S einzubeziehen.

Das Gericht entschied, dass auch hier eine organisatorische Eingliederung vorliegt. V war zwar kein nomineller Geschäftsführer der A-GmbH, führte aber aufgrund seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Macht tatsächlich deren Geschäfte. Allerdings wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, um festzustellen, ob die V-GmbH neben dem Halten der Beteiligung an der A-GmbH auch eine eigene Unternehmenstätigkeit ausübt. Nur in diesem Fall ist sie Unternehmerin im umsatzsteuerrechtlichen Sinne und kann Organträger sein.

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