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Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von Wohnraum

Bei verbilligter Vermietung und Verpachtung dürfen nach aktuellem Rechtsstand Werbungskosten nur dann in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 %, ist die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Werbungskosten können nur für den entgeltlichen Teil berücksichtigt werden. Bis zum Jahr 2011 galt eine Grenze von 75 %.

Mit Urteil vom 10. Mai 2016 (Aktenzeichen IX-R-44/15) hat der Bundesfinanzhof für einen Fall aus dem Jahr 2011 über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung entschieden. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Düsseldorf, legte als Vergleichsmaßstab der ortsüblichen Miete die Netto-Kaltmiete zugrunde. Der Bundesfinanzhof, der den Fall abschließend klären musste, folgte dem nicht. Der Bundesfinanzhof stellte vielmehr auf die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten, als Vergleichsgröße ab.

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