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Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuervorauszahlungen

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. April 2016 (Aktenzeichen 7 K 2354/13) liegen die Voraussetzungen zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen auch dann vor, wenn aufgrund von falschen Angaben des Steuerzahlers die Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu niedrig festgesetzt wurden.

Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass ein Steuerzahler dem Finanzamt seine Einkünfte aus Kapitalvermögen verschwiegen hatte. Dadurch wurden seine laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht zutreffend festgesetzt und der Tatbestand der Steuerhinterziehung lag vor. Hiermit sind die Voraussetzungen zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen erfüllt. Der Zinslauf für die Hinterziehungszinsen beginnt ab Fälligkeit der vierteljährlichen Vorauszahlung und endet zum Zeitpunkt der Zahlung der aufgrund der geänderten Festsetzung nachgeforderten Beträge für die zu geringen Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Hinweis: Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 müssen Kapitalerträge in der Regel nur angegeben werden, soweit sie nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.

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