Rückstellung für ein in bar zu erfüllendes Aktienoptionsprogramm

Mit Urteil vom 15. März 2017 (Az. I R II/I5) hat der BFH eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB im Hinblick auf ein in bar zu erfüllendes Aktienoptionsprogramm abgelehnt.

Nach Ansicht des BFH mangelt es aufgrund der für die Optionsausübung maßgebenden Bedingungen („Erfolgsziel” und „Exit“-Ereignis) sowohl an der rechtlichen Entstehung als auch der wirtschaftlichen Verursachung der Rückstellung vor dem Abschlussstichtag.

Diese Auffassung teilt der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) nicht. Nach Einschätzung des HFA wurden im Urteil des BFH die vergangenheitsbezogenen Optionsmerkmale nicht angemessen gewürdigt.

Auf seiner 249. Sitzung stellte der HFA fest, dass es sich bei in bar zu erfüllenden Verpflichtungen aus gewährten Aktienoptionen, deren Ausübung vom Erreichen bestimmter Ausübungshürden abhängt, um aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten handelt.

Für aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten ist bereits vor Bedingungseintritt eine Rückstellung zu passivieren, sofern die Verpflichtung in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht worden und der Bedingungseintritt (und folglich das künftige Entstehen der Verpflichtung) hinreichend wahrscheinlich ist.

Darauf aufbauend argumentiert der HFA, dass nach handelsrechtlich herrschender Auffassung für in bar zu erfüllende Verpflichtungen aus Aktienoptionen an Mitarbeiter entsprechend der für die Erdienung der Aktienoptionen erbrachten Arbeitsleistung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden ist.

Die künftige Verpflichtung aus derartigen Aktienoptionen ist am Abschlussstichtag bereits insoweit wirtschaftlich verursacht, wie die Arbeitsleistung bis zu diesem Stichtag erbracht worden ist.

Das Erbringen der Arbeitsleistung wird dabei seitens des HFA ungeachtet der noch nicht final erreichten Ausübungshürden als das wesentliche Tatbestandsmerkmal betrachtet.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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