- Neuerungen bei der Erfassung der Kinderzahl sowie Elterneigenschaft im Rahmen der Lohnabrechnung
- Dienstwagenbesteuerung und Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Ab dem 1. Juli 2025 müssen alle Stellen, die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abführen, verpflichtend am digitalen Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung (DaBPV) teilnehmen. Dieses neue Verfahren sorgt in der Regel für eine genaue und gesetzeskonforme Erfassung der Kinderanzahl und der Elterneigenschaft und ist im ELStAM Verfahren integriert.
Der bisherige Übergangszeitraum mit einem vereinfachten Nachweisverfahren endet somit am 30. Juni 2025. Ab 1. Juli 2025 gelten ausschließlich die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldeten Kinderzahlen und Zeiträume sowie die Elterneigenschaft als verbindlich. Sobald das Datenaustauschverfahren (DÜ-Verfahren) für einen Arbeitnehmer eingerichtet ist, werden Änderungen zu Kindern oder Elterneigenschaft, die dem BZSt gemeldet werden, automatisch im Folgemonat an die beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse weitergeleitet.
Im Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung wird Arbeitgebern für die Lohnabrechnung
Die Daten aus diesem Rückmeldeverfahren werden ab Juli 2025 vorrangig für die Berechnung der Beiträge in Lohnabrechnungsprogrammen wie bspw. DATEV verwendet. In Sonderfällen kann man einstellen, dass stattdessen die manuell gepflegten Stammdaten vorrangig genutzt werden.
Folgende Sonderfälle benötigen manuelles Eingreifen:
Das BZSt liefert nur Daten zu Kindern, die steuerlich oder melderechtlich relevant sind. Deshalb können zum Beispiel folgende Kinder in der Rückmeldung fehlen:
Wenn die Elterneigenschaft und Kinderzahl vom Arbeitnehmer durch geeignete Nachweise belegt werden, können diese korrigierten Daten dennoch zur Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags verwendet werden. Deshalb ist trotzdem weiterhin die Abfrage der Elterneigenschaft inkl. Kinderanzahl bei den Mitarbeitern vonnöten.
Für nicht abruffähige Kinder gilt nämlich (weiterhin) das originäre Nachweisverfahren. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für solche Fälle konkrete Nachweise über die Elterneigenschaft zu den Entgeltunterlagen nehmen müssen. Nachweise für Kinder, die ab dem 1.7.2025 geboren und außerhalb des Datenaustauschverfahrens erbracht werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb der 3-Monatsfrist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Etwaige Abweichungen aus der Bestandsmeldung zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder erstmalig zum 1.7.2025 zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers/ Versorgungsempfängers sind gegebenenfalls innerhalb einer Dreimonatsfrist nachzuweisen. Wenn dieser bereits vorliegt, ist hier nur die manuelle Korrektur zum Datenabruf zu erfassen. Dann wirken die manuellen Angaben rückwirkend zum 1.7.2025. Erfolgt der Nachweis außerhalb der Dreimonatsfrist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Werden keine Nachweise eingereicht, ist keine weitere Berücksichtigung der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder möglich. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025 erfolgt immerhin keine rückwirkende Korrektur zulasten des Arbeitnehmers/ Versorgungsbeziehers.
Aufgrund des Entwurfs des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurden zwei wesentliche Maßnahmen aufgenommen, die die Anschaffung von Elektrofahrzeugen attraktiver machen sollen. Zum einen wird es Änderungen bei der Abschreibung von neu angeschafften Elektrofahrzeugen geben, zum anderen wird die Bruttolistenpreisgrenze angehoben. Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag fand am 27. Juni 2025 statt, dem Bundesrat ist es für den 11. Juli 2025 zur Verabschiedung vorgelegt.
Änderungen bei der Abschreibung:
Für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, kann die neu eingeführte arithmetisch-degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass im Anschaffungsjahr bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Die Abschreibung erfolgt über 6 Jahre und ist wie folgt gestaffelt:
75 % im Anschaffungsjahr
10 % im zweiten Jahr
Jeweils 5 % im dritten und vierten Jahr
3 % im fünften Jahr
2 % im sechsten Jahr
Bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung handelt es sich um eine spezielle Form der Abschreibung, bei der der Abschreibungsbetrag im ersten Jahr besonders hoch ist und in den folgenden Jahren stufenweise sinkt. Diese Methode ermöglicht es, in den ersten Jahren eine größere Steuerentlastung zu erzielen und fördert so die Investition in umweltfreundliche Technologien wie Elektrofahrzeuge.
Die Regelung gilt ausschließlich für rein elektrische Fahrzeuge und schließt Hybridfahrzeuge aus.
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze:
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung. Bisher konnten rein elektrische Fahrzeuge nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 EUR von der steuerlichen Begünstigung (Viertel-Bruttolistenpreisregelung) bei der privaten Nutzung profitieren. Mit dem neuen Gesetz wird die Grenze des Bruttolistenpreises auf 100.000 EUR angehoben. Diese neue Bruttolistenpreisgrenze gilt für alle Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
Die Viertel-Bruttolistenpreisregelung ermöglicht, dass bei der privaten Nutzung von Dienstwagen nur 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung herangezogen werden. Diese Regelung wird nun auch für Elektrofahrzeuge mit einem höheren Bruttolistenpreis bis zu 100.000 EUR angewendet und soll den Einsatz von umweltfreundlicheren Fahrzeugen fördern.
Es ist zu beachten, dass diese Regelung nur für rein elektrische Fahrzeuge gilt. Hybridfahrzeuge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.