Sonderinformation Lohn & Gehalt II | 2024

1. Schüler als Ferienjobber/Aushilfen

In den ersten Bundesländern haben bereits die Sommerferien begonnen und somit auch die Zeit, die viele Schüler nutzen, um ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Im Rahmen dieses Beitrags wollen wir Sie kurz über die wichtigsten Regeln für die Einstellung von Schülern informieren.

Ferienjobber können im Rahmen einer kurzfristigen und damit sozialversicherungsfreien Beschäftigung eingestellt werden. Hierfür ist folgendes zu beachten/prüfen:

  • Beschäftigung muss auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sein und darf nicht auf ständige Wiederholung ausgelegt sein.
     
  • Für die Prüfung müssen alle kurzfristigen Vorbeschäftigungen seit 1. Januar berücksichtigt werden. Hat eine Beschäftigung im Vorjahr begonnen und geht über den Jahreswechsel hinaus, sind ebenfalls die Zeiten ab dem 1. Januar zu berücksichtigen. Ebenso muss die neue Beschäftigung in die Prüfung der Zeitgrenzen einbezogen werden.
     
  • Zusätzlich ist zu beachten, dass Schulabgänger, welche die Zeit zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Bundesfreiwilligendienst überbrücken wollen, nicht als kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt werden können.
    Wichtig: Schulabgänger, welche ein Studium aufnehmen, können als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden.

Alternativ zur kurzfristigen Beschäftigung ist die Einstellung von Schülern als Minijobber (Entgelt von max. EUR 538,00) oder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer jederzeit möglich.

Der aktuelle Mindestlohn von EUR 12,41 pro Stunde gilt nur, wenn der Schüler das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Schüler unter 18 Jahren unterliegen nicht dem gesetzlichen Mindestlohn.

2. Sozialversicherungsfreiheit bei pauschal besteuerten Betriebsveranstaltungen

In der Sozialversicherung sind pauschal besteuerte Betriebsveranstaltungen grundsätzlich beitragsfrei. Der GKV-Spitzenverband hat im Jahr 2016 in einem Besprechungsergebnis die Auffassung vertreten, dass eine Beitragsfreiheit nur in Betracht kommt, wenn die Pauschalbesteuerung bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigungen, somit bis zum 28. Februar des Folgejahres, durchgeführt wird.

Gegen diese Auffassung hatte ein Unternehmen geklagt. Das Bundessozialgericht kam in seinem Urteil zu der Auffassung, dass eine Beitragsfreiheit nur in Betracht kommt, wenn die Versteuerung mit der Lohnabrechnung des Monats, in dem die Betriebsveranstaltung stattfindet, erfolgt.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass die Auffassung des GKV-Spitzenverbandes aus dem Jahr 2016 nunmehr höchstrichterlich bestätigt ist. Ferner kann dies auch bedeuten, dass in Zukunft eine frühere Besteuerung notwendig sein kann. Hier bleibt abzuwarten, wie sich der GKV-Spitzenverband nach dem Urteil positioniert.

3. Prognoseberechnung in der Sozialversicherung

Nicht selten kommt es vor, dass der Verdienst durch flexible Arbeitszeiten oder variable Entgeltbestandteile schwankt. In diesen Fällen muss eine Prognoseentscheidung erfolgen, wie der einzelne Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist. Das Arbeitsentgelt ist hierbei die wesentliche Größe, um Beschäftigte als Mini- oder Midijobber, normal versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Arbeitnehmer zu qualifizieren.

Die Prognoseentscheidung ist in die Zukunft gerichtet und gilt so lange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Dies bedeutet, dass auch bereits feststehende Gehaltserhöhungen bei der Prognose zuerst unberücksichtigt bleiben. Die eintretende Gehaltserhöhung stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar und löst im Zeitpunkt des Eintritts eine neue Prognoseentscheidung aus.

Grundlage für die Prognose ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Dies sind alle sozialversicherungspflichtigen Bezüge, die arbeitsvertraglich oder auf Grund betrieblicher Übung mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Insoweit zählen hierzu auch Sonderzuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Für die Betrachtung ist immer ein Prognosezeitraum von 12 Monaten heranzuziehen. Bei Mitarbeitern, welche bereits ein Jahr oder länger beschäftigt sind, bildet das Entgelt aus dem Vorjahr die Grundlage für die Beurteilung. Bei Neueinstellungen ist das Entgelt von vergleichbaren Arbeitnehmern zu Grunde zu legen.

Variable Entgelte gehören grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da ungewiss ist, ob und in welcher Höhe sie gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die variablen Entgelte monatlich oder als Einmalbezüge gewährt werden. Dem regelmäßigen Entgelt sind diese nur zuzurechnen, wenn ein Mindestanspruch (z.B. Garantieprovision) besteht.

Wichtig: Üben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus, so sind die Entgelte aller Beschäftigungen für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes heranzuziehen. Lediglich Minijobs sind in diesen Fällen bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhangen möchten wir auch nochmal auf die Verdienstgrenzen im Übergangsbereich (Midijob) hinweisen. Ein Midijob liegt somit vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen EUR 538,01 und EUR 2.000,00 liegt.

4. Mobilitätsbudget Jahressteuergesetz 2024

Der Gesetzgeber plant mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Einführung eines pauschal besteuerten Mobilitätsbudgets für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsangeboten. Insbesondere sollen hierdurch moderne Fortbewegungsformen wie Car-Sharing, Bike-Sharing, E-Scooter oder Fahrdienstleister gefördert werden. Insoweit steht die Förderung von kurzfristigen, gelegentlichen und bedarfsgerechten Mobilitätsformen im Vordergrund. Nicht gefördert werden sollen dauerhafte Mobilitätslösungen wie z.B. Miet-, Leasing- oder Abo-Modelle. Somit fallen private oder dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassene betriebliche Pkw sowie das Bike-Leasing nicht unter das Mobilitätsbudget.

Begünstigt sind Sachbezüge in Form von zweckgebundenen Gutscheinen oder Prepaid-Karten sowie Zuschüsse in Form von Geldleistungen wie z. B. nachträglicher Kostenerstattungen, die einem Mitarbeiter zur Nutzung von Mobilitätsleistungen gewährt werden. Die Leistungen aus dem Mobilitätsbudget müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und sind auf einen Höchstbetrag von EUR 2.400,00 im Kalenderjahr begrenzt. Nicht gefördert werden sollen die Erstattung von Einzelkosten wie z.B. Treibstoff- oder Reparaturkosten.

Das Mobilitätsbudget kann neben der Freigrenze für Sachbezüge von EUR 50,00, dem Jobticket oder dem Jobrad gewährt werden.

Auf das Mobilitätsbudget wird ein Steuersatz von 25% erhoben und dieses ist sozialversicherungsfrei.

5. Inflationsausgleichsprämie 

Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, auch als Sachbezug, beispielsweise in Form von Gutscheinen.

Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, hierin eingeschlossen auch kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter, Minijobber, Werkstudenten sowie (sozialversicherungsfreie) Gesellschafter/Geschäftsführer.

Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht in voller Höhe ausgezahlt werden. Ebenso gibt es keinen Mindestbetrag, welcher ausgezahlt werden muss. Des Weiteren kann die Inflationsausgleichsprämie auch auf mehrere Teilbeträge noch bis zum 31. Dezember 2024 aufgeteilt werden.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Umwandlung von bisherigem Arbeitsentgelt in steuer- und beitragsfreie Zusatzleistungen ist nicht möglich.

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist die Inflationsausgleichsprämie voll pfändbar. Es handelt sich um Arbeitseinkommen, da die Prämie vom Arbeitgeber gezahlt wird. Es handelt sich auch nicht um eine zweckgebundene Leistung, da der Arbeitnehmer diese beliebig verwenden kann. Insoweit besteht kein Pfändungsschutz.

6. Keine Rechtskreistrennung Ost/West in Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2025 

In den neuen oder alten Bundesländern galten bisher unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Januar 2025 gibt es nur noch eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Eine Unterscheidung der Rechtskreise in den Sozialversicherungsmeldungen ist daher ab dem Jahr 2025 nicht mehr notwendig.

In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es bereits seit dem Jahr 2001 eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze.

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