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Spätere Ausgliederung eines bei einer Anteilsübertragung zurückbehaltenen Wirtschaftsguts ist steuerunschädlich

Bei einer sogenannten gleitenden Generationennachfolge soll das Kind des Unternehmers schrittweise an das Unternehmen herangeführt werden. Überträgt ein Mitunternehmer Teile seines Anteils unentgeltlich an sein Kind, erfolgt dies steuerneutral ohne Aufdeckung von stillen Reserven. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer ein Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens nicht an sein Kind mitüberträgt und dieses später zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen überführt.

In seinem Urteil vom 12. Mai 2016 entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Vaters, der alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG und zugleich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war. Er übertrug 90 % seines Kommanditanteils und 25 % seiner Geschäftsanteile an der Komplementärin unentgeltlich auf seinen Sohn. Das Betriebsgrundstück, welches er an die KG vermietete (Sonderbetriebsvermögen), behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Betriebsgrundstück unentgeltlich auf eine andere KG, an deren Vermögen er allein beteiligt war. Diese Übertragung hielt das Finanzamt für steuerschädlich.

Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof. Das Buchwertprivileg der unentgeltlichen Übertragung eines Teilunternehmeranteils unter Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen sei nicht deshalb rückwirkend zu versagen, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird.

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