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Steuerbegünstigter Betriebsaufgabegewinn auch bei gleichzeitiger Buchwert-Ausgliederung einer 100 %igen-GmbH-Beteiligung

Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegt bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einer Tarifbegünstigung. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt unter anderem voraus, dass sämtliche, in den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs angesammelten stillen Reserven, in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem jüngsten Urteil (Aktenzeichen IV R 26/12) festgestellt, dass der Betriebsaufgabegewinn auch dann der Tarifbegünstigung unterliegt, wenn zuvor in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wurde.

Das Urteil des Bundesfinanzhofes ist im Hinblick auf eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ergangen. Im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten war eine 100%-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bilanziert. Diese wurde im Rahmen der vorgenommenen Umstrukturierungen zu Buchwerten in das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten bei einer anderen Personengesellschaft übertragen. Anschließend wurde der Betrieb der GmbH & Co. KG durch Ausscheiden der Komplementär GmbH beendet und das bisherige Vermögen der GmbH & Co. KG in sein Privatvermögen übertragen. Hieraus ergab sich der steuerpflichtige Aufgabegewinn.

Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg (Aktenzeichen 6 K 633/10) hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass es für die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung unerheblich ist, dass die in der 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft enthaltenen stillen Reserven nicht mit der Betriebsaufgabe gleichzeitig aufgedeckt wurden. Dem Urteil folgend ist die Tarifbegünstigung nur im Hinblick auf die aufgegebene Sachgesamtheit zu prüfen, nicht jedoch auf das ganze, ursprünglich bestandene rechtliche Gebilde. Die vorherige Buchwertausgliederung einer anderen Sachgesamtheit steht deshalb der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Aufgabegewinn nicht entgegen und ist bei Erfüllung der restlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu gewähren.

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