Steuerfreie Einlagenrückgewähr durch Drittstaatenkapitalgesellschaften

Im Gegensatz zur Ausschüttung von Gewinnen, unterliegt die Rückzahlung von ehemals getätigten Einlagen an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht der Besteuerung. Bei inländischen Kapitalgesellschaften ist dabei die gesetzlich in Form einer Differenzrechnung vorgegebene Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 KStG zu berücksichtigen. Demnach ist ein unmittelbarer Zugriff auf das sog. Einlagekonto nicht möglich. Vielmehr gelten zunächst die aufgelaufenen Gewinne (sog. ausschüttbarer Gewinn) für eine – dann steuerpflichtige – Ausschüttung als verwendet. Diese Regelungen gelten seit dem Jahr 2006 über § 27 Abs. 8 KStG auch für im EU/EWR-Ausland ansässige Kapitalgesellschaften.

Für in Drittstaaten (z.B. USA oder die Schweiz) ansässige Kapitalgesellschaften existieren keine gesetzlichen Vorgaben. Nach bisheriger Ansicht des BFH richtet sich die Frage, ob es sich in diesen Fällen bei einer Ausschüttung um eine steuerfreie Einlagenrückgewähr handelt, allein nach ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 10. April 2019 (I R 15/16) entschieden, dass auch für Drittstaatengesellschaften die Grundsätze der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 KStG zu berücksichtigen sind. Dadurch soll sowohl eine Schlechter- als auch eine Besserstellung von Drittstaatenkapitalgesellschaften im Vergleich zu inländischen oder EU/EWR-Gesellschaften verhindert werden.

Allerdings ist es nicht möglich, die für inländische Kapitalgesellschaften geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos im Rahmen der Gesetzesfortbildung auch auf Drittstaatengesellschaften anzuwenden. Insofern können diese Fragen nur im Rahmen des Festsetzungsverfahrens durch das jeweils für den Gesellschafter zuständige Finanzamt geklärt werden.

Insgesamt ist es sicherlich zu begrüßen, dass der BFH nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass auch Drittstaatengesellschaften eine steuerfreie Einlagenrückgewähr vornehmen können – die Finanzverwaltung hatte dies bislang generell abgelehnt. Problematisch dürfte aber sein, dass darüber jedes Finanzamt eigenständig zu entscheiden hat. Insofern ist zu hoffen, dass zumindest generelle Vorgaben über die Nachweisführung seitens des BMF gegeben werden oder gesetzgeberisch das Feststellungsverfahren des § 27 Abs.1 KStG auch für Drittstaatengesellschaften eröffnet wird.

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