IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Steuerneutrales Ausscheiden eines Mitunternehmers bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf dessen Ein-Mann-GmbH & Co. KG

Werden einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb des betrieblichen Bereichs eines Steuerpflichtigen von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Steuerzahlers überführt, löst dieser Vorgang keine Ertragsversteuerung aus bzw. hat steuerneutral zu erfolgen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven zu einem späteren Zeitpunkt sichergestellt ist.

Dieser Grundsatz der steuerneutralen Überführung wurde seitens des Gesetzgebers ausdrücklich darüber hinaus für folgende Fälle geregelt, wodurch in der praktischen Anwendung weitgehend Sicherheit besteht:

  • Überführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt
  • Überführung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerzahlers bei verschiedenen Mitunternehmerschaften

Betroffen von der Regelung sind grds. natürliche Personen, die mehrere Betriebe unterhalten bzw. an mehreren Mitunternehmerschaften beteiligt sind, ggfs. aber auch Erbengemeinschaften und eheliche Gütergemeinschaften mit mehreren eigenen Betriebsvermögen.

Ob eine analoge Anwendung der Vorschrift bzw. steuerfreie Verschiebung stiller Reserven ebenfalls in vergleichbaren (Umstrukturierungs-)Fällen möglich ist, ist nach wie vor sehr strittig und wird regelmäßig in Einzelfallentscheidungen durch den Bundesfinanzhof entschieden.

In einem seiner Verhandlungsfälle (Urteil vom 4. Dezember 2014, Aktenzeichen: 14 K 2968/09) war das Finanzgericht (FG) Düsseldorf der Ansicht, dass die o. g. gesetzliche Norm insoweit eine Regelungslücke enthält, als der Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers im Zuge einer Sachwertabfindung des Mitunternehmers nicht ausdrücklich regelt bzw. vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst werden sollte. Dieser Vorgang stellt nach Ansicht des Finanzgerichts keineswegs eine steuerschädliche Veräußerung dar und hat analog zu den oben beschriebenen Grundsätzen steuerfrei zu erfolgen. Folgerichtig würde dadurch weder ein Veräußerungsgewinn auf Ebene des Ausscheidenden noch ein laufender Gewinn auf Ebene der aufnehmenden Gesellschaft entstehen. Umstrukturierungsvorgänge solcher Art wären folglich steuerneutral zu behandeln.

Zurzeit wird der Fall vom Bundesfinanzhof überprüft. Mit seiner Entscheidung hat sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs gestellt. Die abschließende Beurteilung durch den Bundesfinanzhof würde erheblich zu Rechts- und Anwendungssicherheit beitragen.

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