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Übertragung des steuerfrei geerbten Familienheims innerhalb von zehn Jahren führt zur Nachversteuerung

Familienheime können steuerfrei an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder vererbt werden. Dazu muss der Erblasser in der Regel bis zu seinem Tod im Familienheim gewohnt haben. Nach dem Erwerb muss der Erbe das Familienheim für zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Ist diese Voraussetzung innerhalb des vorgegeben Zeitraums nicht mehr erfüllt, entfällt nachträglich die Steuerbefreiung.

Ob eine Übertragung des Familienheims zu einer nachträglichen Besteuerung führt, wenn die Immobilie vom Erben aufgrund eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterhin bewohnt wird, wurde in der Vergangenheit in der Literatur widersprüchlich diskutiert. Das Hessische Finanzgericht hat sich nun in seinem Urteil vom 15. Februar 2016 (Aktenzeichen 1 J 2275/15) zu dieser Frage geäußert: Überträgt der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt nachträglich die Steuerbefreiung auch dann, wenn der Erbe seine Eigentümerstellung überträgt, das Familienwohnheim aber weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt. Auch eine unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der Zehnjahresfrist führt zur Nachversteuerung.

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