Umsatzsteuererstattung in den sog. „Bauträger-Fällen“

Bisherige Rechtslage

Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) entschied der BFH entgegen der seinerzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei Bauträgern die Steuerschuld gem. § 13b UStG nur dann auf den Leistungsempfänger übergehe, wenn dieser selbst Bauleistungen erbringt. In Fällen, in welchen der Bauträger Bauleistungen von einzelnen Subunternehmern empfängt und selbst anschließend lediglich eine steuerfreie Grundstückslieferung ausführt, war dies nach Auffassung des BFH hingegen nicht der Fall. Damit wurde der Bauträger in die Lage versetzt, zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer zurückfordern zu können.

Die anfallende Umsatzsteuer hätte stattdessen der Bauleistende gegenüber dem Bauträger in Rechnung zu stellen und dann ans Finanzamt abzuführen. Zunächst bestanden aber keine verfahrensrechtlichen Ansprüche der Finanzverwaltung gegen den Bauleistenden auf eine nachträgliche Entrichtung der Umsatzsteuer, d.h. es drohte ein endgültiger Ausfall der eigentlich zu entrichtenden Steuer. Daher wurde mit § 27 Abs. 19 UStG eine Vorschrift für die nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden (im Regelfall dem Subunternehmer) eingeführt. Auf Basis der Verwaltungsauffassung (BMF v. 26. Juli 2017) erfolgt eine Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauträger zudem nur dann, wenn die Umsatzsteuer vom Bauträger an den Leistenden tatsächlich nachträglich bezahlt wurde oder wenn der Leistende seinen entstandenen Zahlungsanspruch gegenüber dem Bauträger an das Finanzamt abgetreten hatte, um eine Aufrechnungslage zwischen Finanzamt und dem Bauträger zu schaffen. Dadurch sollte die Finanzverwaltung letztendlich vor finalen Steuerausfällen geschützt werden.

Entscheidung des BFH

Diese Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil v. 27. September 2018 (V R 49/17) nunmehr allerdings verworfen. Der Bauträger kann demnach unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen die Erstattung einer seinerzeit unrechtmäßig entrichteten Umsatzsteuer verlangen. Zunächst sei zwischen dem Festsetzungsverfahren der Umsatzsteuer und dem nachgelagerten Erhebungsverfahren derselben zu unterscheiden. Diese grundsätzliche Trennung sei durch die Neuregelung des § 27 Abs. 19 UStG nur für den Bauleistenden durchbrochen worden. Eine Änderung der Festsetzung gegenüber dem Bauleistenden sei damit von einem bestehenden Forderungsanspruch gegen den Bauträger abhängig, welcher an die Finanzverwaltung abgetreten werden könne.

Der Bauträger als Leistungsempfänger sei in dieser Gesetzesänderung nicht genannt, weshalb die Trennung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren hier nach wie vor gelte. Aus diesem Grund ist die Änderung der Festsetzung gegenüber dem Bauträger damit nicht vom Bestehen des vorgenannten Aufrechnungsanspruchs abhängig. Dem stehe weder das europarechtliche Neutralitätsgebot, noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
Das Gesetz verlange für die Erstattung vielmehr lediglich die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung gegenüber dem Bauträger sowie eine Möglichkeit zur Korrektur derselben. Ob das Finanzamt zur Beitreibung der Umsatzsteuer vom Leistenden in der Lage ist, spielt für die Erstattung keine Rolle.

Auswirkungen für die Praxis

Durch das Urteil des BFH wurde die Erstattung von zu Unrecht entrichteter Umsatzsteuer zu Gunsten der Bauträger geklärt. Soweit die entsprechenden Steuerfestsetzungen nach den allgemeinen Grundsätzen noch änderbar sind, ist die Erstattung fortan nicht mehr von weiteren Voraussetzungen abhängig. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsauffassung inzwischen angeschlossen (BMF v. 24. Januar 2019) und erlaubt die entsprechende Erstattung in allen noch offenen Fällen.

Darüber hinaus sind gem. § 233a AO Erstattungszinsen zu Gunsten des Bauträgers festzusetzen. Der maßgebliche Zinszeitraum beginnt 15 Monate nach unzutreffender Festsetzung der Umsatzsteuer und endet mit Änderung des entsprechenden Bescheids durch die Finanzverwaltung. Der Antrag des Bauträgers auf Erstattung stellt dabei – entgegen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung – kein den Zinszeitraum verkürzendes rückwirkendes Ereignis dar (FG München v. 20. Dezember 2017, 2 K 1368/17, rkr.).

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