IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Unzulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Kosten eines in der Zukunft anstehenden Prozesses

Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden. So hatte der Bundesfinanzhof bereits am 6. Dezember 1996 geurteilt (Aktenzeichen I R 14/95).

In einem Beschluss vom 11. November 2015 (Aktenzeichen I B 3/15) bestätigte der Bundesfinanzhof diese Auffassung erneut. Demnach können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nur gebildet werden, wenn die für das Entstehen der Schuld erforderlichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale am Bilanzstichtag erfüllt sind. Diese Voraussetzung wird im Falle von künftigen Prozesskosten nur erfüllt, wenn die Klageerhebung zum Stichtag bereits stattgefunden hat oder wenn sie sich unter Gesamtwürdigung der Umstände nur noch als selbstverständliche und daher rein formale Handlung darstellt.

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