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Veräußerungsgewinne von Betriebsvermögen sind auch bei nicht abzugsfähiger AfA zu versteuern

In seinem Urteil (Aktenzeichen: X-R-14/12) vom 25. März 2015 hatte der Bundesfinanzhof über die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns eines Wohnmobils zu entscheiden, welches ein Handelsvertreter als mobiles Verkaufsbüro erworben hatte. Mit dem Finanzamt hatte sich der Handelsvertreter darauf geeinigt, dass

  • das Wohnmobil als notwendiges Betriebsvermögen im (abnutzbaren) Anlagevermögen des Handelsvertreters auszuweisen war,
  • die Absetzungen für Abnutzung (AfA) jedoch zu 40% als unangemessen hohe Repräsentationsaufwendungen und damit als nicht abzugsfähige, außerbilanziell hinzuzurechnende Betriebsausgaben zu behandeln waren.

Als der Handelsvertreter das Wohnmobil später zu einem um TEUR 25 über dem bilanziellen Buchwert liegenden Veräußerungspreis verkaufte, wollte er 40 % dieses Veräußerungsgewinns nicht versteuern, da die AfA insoweit ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abgezogen worden war. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch seine ständige Rechtsprechung, dass Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern in voller Höhe zu versteuern sind, auch wenn die AfA hierauf ganz oder teilweise nicht abzugsfähig war.

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