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Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem fremden Dritten nicht zugewendet hätte.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 27. Juli 2016, Aktenzeichen I R 8/15) hat eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer (teilweisen) Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter bejaht, wenn diese nicht die Kosten für die Anschaffung, den Ausbau und die Unterhaltung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags deckt. Dass die erhobene Miete marktüblich ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unerheblich ist auch, ob die Immobilie zukünftig mit Gewinn veräußert werden könnte oder ob über einen gedachten Vermietungszeitraum von 30 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden kann. Keine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur in solchen Ausnahmefällen vor, wenn für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgegangen werden kann.

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