IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kreditinanspruchnahme von der Kapitalgesellschaft ohne konkrete Tilgungsvereinbarung

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dürfen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht mindern und sind insofern bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außerbilanziell hinzuzurechnen. Eine vGA setzt voraus

(1) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,

(2) die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,

(3) sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirkt und

(4) nicht auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hatte als Privatperson zwei Grundstücke gekauft. Sämtliche Kaufpreiszahlungen erfolgten durch die Kapitalgesellschaft. Darlehensverträge mit konkreten Rückzahlungsverpflichtungen wurden nicht geschlossen. Die Finanzverwaltung beurteilte dies als eine vGA.

In seinem Urteil (Aktenzeichen VIII-R-32/12) vom 21. Oktober 2014 bestätigte der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass das Verhalten des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH nicht dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers entspricht. Einem Nichtgesellschafter wären unter fremdüblichen Umständen diese Vorteile nicht ohne den Abschluss von Darlehensverträgen mit konkreten Rückzahlungs- und Zinsvereinbarungen sowie die Einräumung von Sicherheiten gewährt worden.

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