Vereinfachte Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU-Kommission hat am 26. Februar ihre Vorschläge zur Reduzierung des Anwendungsbereichs und zur Vereinfachung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie der Lieferkettensorgfaltspflichten (CSDDD) vorgelegt (sog. „Omnibus-Initiative“).

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen sind:

  • Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll für nicht kapitalmarktorientierte große Unternehmen um zwei Jahre verschoben werden. Der erste Nachhaltigkeitsbericht für die betroffenen mittelständischen Unternehmen wäre somit für das Jahr 2027 zu erstellen und nicht für 2025 wie bislang in der CSRD geregelt.
     
  • Nachhaltigkeitsberichte müssten nur noch von denjenigen großen Unternehmen bzw. Konzernen erstellt werden, die mehr als 1.000 (bisher: 250) Mitarbeiter beschäftigen. Im Übrigen bleiben die Schwellen für Umsatzerlöse und Bilanzsummen mit EUR 50 Mio. bzw. EUR 25 Mio. unverändert.
     
  • Darüber hinaus sollen die Berichtstandards ESRS geändert werden, um die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte zu reduzieren und die Klarheit der Regelungen zu schärfen.
     
  • Die ursprünglich geplanten Sektor-spezifischen Standards werden nicht weiter verfolgt.
     
  • Die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung sollen nur noch in den Nachhaltigkeitsberichten von Unternehmen mit mehr als EUR 450 Mio. Umsatz verpflichtend sein. Zudem sehen die Vorschläge vor, die dazugehörenden Angabepflichten deutlich zu reduzieren und u.a. eine Wesentlichkeitsgrenze einzuführen.
     
  • Die Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bleibt erhalten. Allerdings soll es keine planmäßige Erhöhung der erforderlichen Prüfungssicherheit mehr geben, die ursprünglich für das Jahr 2028 vorgesehen war.
     
  • Die EU-Kommission schlägt zudem vor, die Einführung der Lieferkettensorgfaltspflichten durch die CSDDD um ein Jahr zu verschieben. Die Analyse der Nachhaltigkeitsrisiken muss nicht mehr die komplette Wertschöpfungskette abdecken, sondern kann sich auf direkte Geschäftspartner beschränken. Die ursprünglich vorgesehene zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und Klagemöglichkeiten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften bei Verstößen soll entschärft werden.
     
  • Der bürokratische Aufwand bei den kleinen und mittleren Unternehmen, die sich von den betroffenen Unternehmen mit Informationsanfragen konfrontiert sehen, soll durch den Verweis auf freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandards reduziert werden. Die Informationssammlung soll somit auf diejenigen Angaben beschränkt werden, die auch der freiwillige Berichtsstandard vorsieht.

Bis zum Inkrafttreten muss der durch die EU-Kommission veröffentlichte Vorschlag den weiteren EU-Gesetzgebungsprozess unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats durchlaufen. Um für deutsche Unternehmen Rechtswirkung zu erlangen, müssen die Regelungen der CSRD und CSDDD einschließlich der noch zu erwartenden Änderungen durch die Omnibus-Initiative zunächst noch in nationales Gesetz umgesetzt werden.  

Die Pressemitteilung mit den Vorschlägen für das erste Omnibus-Paket ist auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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