Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen für die Jahre 2022 und 2023

Zuletzt haben wir in unserem Grundsteuer-Newsletter aus November 2023 über die 31. Januar bzw. 31. März 2024 endenden grundsteuerlichen Anzeigepflichten informiert, die Grundstückseigentümer treffen, sofern sich nach dem 1. Januar 2023 bestimmte Änderungen in Zusammenhang mit einem Grundstück ergeben haben.

Mit gleichlautendem Ländererlass vom 28. Februar 2024, einer hessischen öffentlichen Bekanntmachung vom 25. März 2024 und einem bayerischen Allgemeinverfügung vom 17. April 2024 wurden diese Abgabefristen für die Anzeige von Änderungen, die im Jahr 2022 oder 2023 eingetreten sind,  nunmehr in den allermeisten Bundesländern verlängert. In den einzelnen Bundesländern ergeben sich damit grundsäztlich folgende Abgabefristen:

  Im Jahr 2022 eingetretene Änderungen Im Jahr 2023 eingetretene Änderungen Im Jahr 2024 ff. eingetretene Änderungen
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Reihland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen Verlängert auf den 31. Dezember 2024 Verlängert auf den 31. Dezember 2024 Unverändert 1. Januar 2025 ff.
Bayern Verlängert auf den 31. Dezember 2024 Verlängert auf den 31. Dezember 2024 Unverändert 31. März 2025 ff.
Baden-Württemberg (Bisher) unverändert 1. Januar 2023 (Bisher) unverändert 1. Januar 2024 Unverändert 1. Januar 2025 ff.
Hamburg, Niedersachsen (Bisher) unverändert 31. März 2023 Bisher) unverändert 31. März 2024 Unverändert 31. Januar 2025 ff.

 

Nicht verlängert wurde allerdings die Abgabefrist für Änderungsanzeigen, die eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung betreffen: In diesen Fällen müssen Eigentümer die Änderungsanzeige in den meisten Bundesländern unverändert schon innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung abgeben.

 

Zum Hintergrund:

Da das Grundsteuerrecht nicht bundeseinheitlich, sondern bundeslandspezifisch geregelt ist, sind je nach Bundesland unterschiedliche Änderungen in Zusammenhang mit einem Grundstück anzeigepflichtig. Anzeigepflichten treten regelmäßig z.B. bei folgenden Änderungen im auf:

  • bei baulichen Veränderungen (z.B. Neubau oder Anbau an ein bestehendes Gebäude) und/oder Umnutzungen (z.B. Gewerbe- in Wohnflächen) – dies allerdings nur in Bundesländern, in denen das sog. Bundesmodell gilt, also in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
  • bei Entstehung neuer wirtschaftlicher Einheiten z.B. durch Unterteilung in Wohnungs- oder Teileigentum nach WEG
  • bei Wegfall wirtschaftlicher Einheiten z.B. durch Zusammenfassung von Wohnungs- oder Teileigentum.

Eigentümerwechsel lösen regelmäßig – da hier eine Meldung des Grundbuchamtes ans Finanzamt erfolgt – keine Anzeigepflichten aus. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Eigentumswechsel an auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäuden.

 

Bitte kommen Sie auf uns zu, falls wir für Sie prüfen sollen, ob bei Änderungen im Zusammenhang mit Ihrem Grundstück Anzeigepflichten bestehen. Gerne erstellen wir bei Bedarf auch die entsprechende Anzeige und übermitteln diese ans Finanzamt.

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