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Verwendungsreihenfolge aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft

Erhält ein Gesellschafter Bezüge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unterliegen diese Einkünfte der Besteuerung. Steuerfrei ist lediglich die Verwendung der Einlagen, welche der Gesellschafter zu einem früheren Zeitpunkt in die Gesellschaft eingelegt hat. Auszahlungen können jedoch nur als Einlagenrückzahlung betrachtet werden, wenn die zur Verfügung stehenden Gewinne bereits vorher vollständig ausgeschüttet wurden. Die Höhe dieser Gesellschaftereinlagen stellt das Finanzamt jedes Jahr in einem eigenen Bescheid fest (Feststellungsbescheid).

Diese strenge Verwendungsreihenfolge hat der Bundesfinanzhof nun in seinem Urteil vom 24. Februar 2015 bestätigt (Aktenzeichen VIII R 50/11) und auch für Veranlagungszeiträume vor der Einführung der umfassenden Änderung der Steuergesetze vom 7. Dezember 2006 für gültig erklärt. Demnach gehören Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft zu den steuerpflichtigen Einnahmen, soweit für diese nach dem Feststellungsbescheid keine Einlagen verwendet wurden.

Im vorliegenden Streitfall betrachtete der Gesellschafter einer GmbH eine Ausschüttung aus dem Jahr 2002 als Verwendung seiner Einlagen und sah die Auszahlung entsprechend als steuerfrei an. Zur Begründung führte er an, die Rechtslage im Jahr 2002 habe noch einen direkten Zugriff auf die steuerlichen Einlagen ermöglicht. Der Bundesfinanzhof stimmte dem Gesellschafter darin nicht zu. Im Ausschüttungszeitpunkt lag ein rechtskräftiger Bescheid über die Höhe der Einlagen vor. Aus diesem Bescheid ging keine Verwendung der Einlagen hervor. Die Ausschüttung ist demnach als Dividende zu betrachten und vom Gesellschafter entsprechend zu versteuern.

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