IMMER EINHUNDERT PROZENT

Informiert zu aktuellen Themen aus der Rechtsprechung.

Voller Vorsteuerabzug für eine Führungsholding besteht nur, wenn eingeworbenes Kapital nicht außer Verhältnis zum Beteiligungserwerb steht

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 6. April 2016 (Aktenzeichen V R 6/14) erneut entschieden, dass eine Führungsholding unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im Gegensatz zu einer Finanzholding erbringt die Führungsholding gegenüber ihren Tochtergesellschaften entgeltliche administrative, technische oder kaufmännische Dienstleistungen, z. B. in betriebswirtschaftlichen Fragen, beim Vertrieb oder im Rechnungswesen. Bei Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften entstehen, kann die Führungsholding vollständig die Vorsteuern abziehen.
 
Im vom BFH zu entscheidenden Fall lag dieser Zusammenhang allerdings nicht vor. Die Führungsholding hatte nämlich zusätzliches Kapital von EUR 7 Mio. eingeworben, obwohl die beiden Tochtergesellschaften nur ein Stammkapital von jeweils USD 10.000 aufwiesen. Weiterhin bestanden die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften schon vor der Ausgabe der neuen Anteile an der Holding. Somit steht das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zum Beteiligungserwerb. Für Eingangsleistungen, die die Holding sowohl für unternehmerische als auch für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet hat, muss sie die Vorsteuerbeträge in abzugsfähige und nichtabzugsfähige Beträge aufteilen.

Zurück