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Vom angestellten Geschäftsführer gezahlte Rechnungen für den Arbeitgeber können Werbungskosten sein

Der Bundefinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob die, seitens des angestellten Geschäftsführers einer insolvenzbedrohten GmbH für die Gesellschaft getragenen Aufwendungen – trotz eines bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses mit dem GmbH-Alleingesellschafter – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind. Im Einzelnen ging es um den Abzug der Aufwendungen für ein ausgefallenes Darlehen, für die Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft sowie den aus privaten Mitteln beglichenen Lieferantenverbindlichkeiten der Gesellschaft.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist für die Gewährung des Abzugs allein entscheidend, ob die Aufwendungen durch das Arbeitsverhältnis, das Gesellschaftsverhältnis oder durch die privaten Gründe veranlasst worden sind. Im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ist zu klären, ob ein fremder, nicht beteiligter oder nicht privat verbundener Arbeitnehmer bereit gewesen wäre, den Arbeitgeber entsprechend finanziell zu unterstützen.

Ein (ausschließlicher) beruflicher Veranlassungszusammenhang liegt nach ständiger Rechtsprechung stets vor, wenn der Geschäftsführer anderenfalls von den Gläubigern der Gesellschaft wegen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht in Haftung genommen werden könnte. Im Übrigen geht der Bundesfinanzhof von einer beruflichen Veranlassung grundsätzlich aus und lässt den Abzug der Aufwendungen zu, wenn für die Übernahme der Aufwendungen die Erhaltung der eigenen wirtschaftlichen Existenz bzw. Arbeitsplatzsicherung ursächlich sind. Urteilsgemäß steht das familiäre Verhältnis zum GmbH-Gesellschafter dem Abzug der Aufwendungen nicht per se entgegen bzw. werden dadurch die Aufwendungen nicht automatisch dem steuerneutralen privaten Bereich zugeordnet. Die etwaige private oder auch gesellschaftliche Veranlassung der Kostentragung muss jedoch gegenüber der Absicht der Arbeitsplatzsicherung nachrangig sein.

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