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Vom finanziell abhängigen Ehegatten erhaltene Zinsen unterliegen der tariflichen Einkommensteuer

Mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Aktenzeichen VIII R 8/14) hat der Bundesfinanzhof erstmals entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber finanziell abhängig ist.

Im Streitfall gewährte ein Ehemann seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % fremdfinanziert hätte. Die Ehefrau war daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen und stand in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann.

Das Finanzamt besteuerte die von der Ehefrau gezahlten Zinserträge mit der tariflichen Einkommensteuer. Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ im Sinne des Gesetzes seien.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung: Zwar reicht bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht aus, um ein Näheverhältnis im Sinne der Regelungen zur Abgeltungssteuer zu begründen. Jedoch war die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehen von ihrem Ehemann als Darlehensgeber finanziell abhängig, so dass ein Beherrschungsverhältnis vorlag, was zum Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes führte.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte 2014 mit einigen Urteilen entschieden, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer bei Zinszahlungen zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (vgl. GKK Newsletter 11/2014, Seite 5-6).

Das Urteil wurde vom Bundesministerium der Finanzen am 10. Dezember 2014 für allgemein anwendbar erklärt.

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