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Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetztes verfassungswidrig sind (Beschluss vom 22. Oktober 2014, Aktenzeichen II R 16/13).

Im zugrundeliegenden Streitfall vertritt der Käufer eines Ladenlokals im ehemaligen Westteil von Berlin die Auffassung, dass der gegenüber dem Voreigentümer festgestellte Einheitswert für das Teileigentum ihm gegenüber nicht bindend sei, da die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens aufgrund des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1964 verfassungswidrig seien. Die Einheitswertfeststellung müsse daher zum 1. Januar 2009 ersatzlos aufgehoben werden.

Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse spätestens seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 aufgrund des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts entspricht. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen ergeben sich Wertverzerrungen bei den Einheitswerten. Die seit dem Jahr 1964, gerade im großstädtischen Bereich eingetretene, rasante städtebauliche Entwicklung, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tief greifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keine angemessenen Beachtung im Einheitswert.

Es obliegt nunmehr dem Bundesverfassungsgericht, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

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