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Vorübergehende konzerninterne Entsendung nach Großbritannien führt nicht zur Verlagerung der Steuerpflicht

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 24.8.2016, Aktenzeichen 7 K 821/13) hatte über den folgenden Fall zu entscheiden:

Ein in Deutschland ansässiger und auch dort beschäftigter Arbeitnehmer wurde konzernintern für 107 Tage bei einer Konzerngesellschaft in Großbritannien tätig. Seine Vergütung bezog er unverändert von dem deutschen Unternehmen. Die entsendende Gesellschaft berechnete der britischen Konzerngesellschaft die Leistungen des Arbeitnehmers mit einem Pauschalpreis pro Stunde weiter. Die Kostenverteilung erfolgte lediglich nach einem allgemeinen Verrechnungsschlüssel.

Fraglich war, ob die britische Konzerngesellschaft als sogenannter „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ aufgetreten ist mit der Folge, dass der Arbeitslohn aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens für den Zeitraum der Tätigkeit in Großbritannien freizustellen ist.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist die britische Konzerngesellschaft nicht als „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ aufgetreten. Voraussetzung hierfür ist, dass statt einer pauschalen Verrechnung die tatsächlichen Kosten, die im konkreten Einzelfall angefallen sind, weiterbelastet werden. Zudem hat sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in Großbritanien aufgehalten.
 
Das Besteuerungsrecht verblieb in Folge in Deutschland.

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