IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Wegfall der Grunderwerbsteuervergünstigung bei Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren

Wird ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft übertragen, so fällt Grunderwerbsteuer nicht an, soweit an der übertragenden und übernehmenden Personengesellschaft dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt sind. Gleiches gilt, soweit an der übernehmenden Personengesellschaft Ehegatten (Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) oder Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind (z. B. Kinder), an der übertragenden Personengesellschaft beteiligt sind. Die Beteiligung des Gesellschafters an der übernehmenden Personengesellschaft darf sich jedoch innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung nicht verringern. Soweit sie sich verringert, wird die Grunderwerbsteuer nacherhoben.

 
Der Anteil des Gesellschafters an der übernehmenden Personengesellschaft verringert sich auch, wenn er die Beteiligung ganz oder teilweise auf eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) überträgt. Dies gilt selbst dann, wenn der Personengesellschafter zu 100 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, da Kapitalgesellschaften insoweit nicht als transparent angesehen werden können. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ersetzt nicht die für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer notwendige Beteiligung an der Personengesellschaft. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Aktenzeichen: II-R-24/13).

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