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Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten

Wird eine von einem Arbeitgeber erteilte Pensionszusage abgelöst, führt dies beim betroffenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, falls der Ablösebetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zu Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. August 2016 (Aktenzeichen VI R 18/13) bekräftigt, dass hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage zu sehen ist, welche als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren ist.

Wechselt dagegen lediglich der Schuldner der Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösebetrags, ist laut Urteil von der o. g. Betrachtung Abstand zu nehmen. In einem solchen Fall fließt dem betroffenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu.

Dem betreffenden Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH hat von dieser eine Pensionszusage erhalten. Im Zuge der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen war geplant, die A-GmbH zu veräußern. Da der Erwerber die bestehende Pensionsverpflichtung nicht übernehmen wollte, wurde diese an die B-GmbH – eine von der Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH neu gegründete Gesellschaft – veräußert. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führt eine solche Konstellation nicht zum Zufluss von Arbeitslohn beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Mit der Zahlung des Ablösebetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.

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