IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Zuordnung eines Angehörigen-Darlehens zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen des Betriebsinhabers

In Ausgabe 11/2014 unseres Newsletters, sowie in Ausgabe 02/2014  wurde bereits der Steuersatz von Angehörigen-Darlehen sowie die Fremdüblichkeit von Angehörigen-Darlehen thematisiert.

Mit Beschluss vom 22. April 2015 (Aktenzeichen IV-B-76/14) äußerte sich der Bundesfinanzhof nun zur steuerlichen Behandlung eines Darlehens, welches einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährt wurde. Er stellte klar, dass ein solches Darlehen nicht zum steuerbilanziellen Betriebsvermögen gehört, wenn es unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist.

Das Darlehen ist dem Privatvermögen zuzuordnen, auch wenn die zivilrechtliche Anerkennung des Darlehens unbestritten ist. Daraus ergibt sich, dass die Zinsen weder als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, noch dass die Darlehensvaluta in der Steuerbilanz ausgewiesen werden darf. Das Darlehen wird in der Folge bilanziell nicht als Fremdverbindlichkeit, sondern als Einlage ausgewiesen.

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