Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der Privatnutzung des Firmenwagens

Darf ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, so hat er diesen sogenannten geldwerten Vorteil zu versteuern. Dies kann nach der pauschalen sog. 1 %-Methode (1 % des Bruttolistenpreises pro Monat, ggf. zuzüglich 0,03 % für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) oder entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse gem. den Aufzeichnungen nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen.

Soweit der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber geleistet hat, ist dies von der Besteuerungsgrundlage des geldwerten Vorteils abziehbar, d. h. der Nutzungswert wird gemindert und entsprechend auch die darauf entfallende Steuer. Bisher wurden unter Nutzungsentgelt nur pauschale Zuzahlungen des Arbeitnehmers verstanden:

  • nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),
  • nutzungsabhängiger Betrag (z. B. Kilometerpauschale),
  • (anteilige) Leasingraten

Dies gilt sowohl im Rahmen der 1 %-Methode als auch für die Fahrtenbuchmethode. Voraussetzung ist, dass das Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart wurde.

Die Übernahme individueller Kosten (z. B. Benzinkosten, Wartungs- oder Reparaturkosten) durch den Arbeitnehmer führte dagegen nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils.

BFH-Urteil bzgl. 1%-Methode

Im Jahr 2016 hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (jeweils vom 30. November 2016, VI R 2/15 und VI R 49/14) entschieden, dass bei Anwendung 1 %-Methode auch die vom Arbeitnehmer getragenen individuellen Kosten den Nutzungswert mindern. Die Verwaltung folgt dieser Auffassung nun und hat dazu am 21. September 2017 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem die genauere Anwendung und Umsetzung des Urteils erläutert wird.

Betroffen sind alle individuellen Aufwendungen, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören, wie zum Beispiel:

  • Treibstoffkosten und Ladestrom
  • KfZ-Steuer
  • Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen
  • Wagenpflege und -wäsche
  • Garagen-/Stellplatzmiete
  • Wartungs- und Reparaturkosten

Die Minderung des geldwerten Vorteils gilt auch, soweit die Kosten zunächst vom Arbeitgeber ausgelegt werden und anschließend an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden.

Nach wie vor unberücksichtigt bleiben dagegen Vignetten und Mautgebühren, Parkgebühren, Unfallversicherung sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, da diese keine Gesamtkosten des Fahrzeugs sind.
Die Kürzung der Besteuerungsgrundlage kann maximal bis zu EUR 0 erfolgen. Trägt der Arbeitnehmer mehr Aufwendungen als der Nutzungswert beträgt, bleibt der übersteigende Betrag steuerlich unberücksichtigt. Insbesondere ist kein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG möglich.

Beispiel:

Der Arbeitgeber hat seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von EUR 50.000 auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil nach der 1%-Prozent-Regelung bewertet. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Mitarbeiter ein Entgelt zu zahlen hat:

a) in Höhe einer Monatspauschale von EUR 200, oder

b) in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten in Höhe von EUR 200.

Der geldwerte Vorteil von monatlich 1 Prozent des Listenpreises (EUR 500) ist in beiden Fällen um EUR 200 zu mindern. Es verbleibt eine steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug in Höhe von EUR 300.

Fahrtenbuchmethode

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Aufwendungen bleiben bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeuges grundsätzlich von vornherein außer Ansatz, so dass eine Minderung des Nutzungswerts nicht mehr notwendig ist. Weiterhin abziehbar von der Besteuerungsgrundlage sind dagegen die pauschalen Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers (Monatspauschale, Kilometerpauschale oder die (anteiligen) Leasingraten).

Das Finanzamt beanstandet es aber nicht, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen zunächst in die Gesamtkosten mit einbezogen werden. Der geldwerte Vorteil wird dann aufgrund der höheren Gesamtkosten ermittelt. In diesem Fall können die individuellen Aufwendungen vom Nutzungswert (privater Anteil an Gesamtkosten) abgezogen werden.

Beispiel:

Laut Nutzungsüberlassungsvereinbarung hat der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten in Höhe von EUR 3.000 zu übernehmen. Die übrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen EUR 7.000. Auf die Privatnutzung entfällt ein Anteil von 10 %. Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln:

Alternative a):
Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln (10 % von EUR 7.000 = EUR 700). Da es sich nicht um ein pauschales Nutzungsentgelt handelt, ist ein Werbungskostenabzug i. H. v. EUR 2.700 (90 % von EUR 3.000) nicht zulässig.

Alternative b):
Werden unter Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung die selbst getragenen Treibstoffkosten in die Gesamtkosten mit einbezogen, wird der individuelle Nutzungswert anhand der höheren Gesamtkosten ermittelt (10 % von EUR 10.000 = EUR 1.000). Die individuellen Kosten von EUR 3.000 mindern diesen Nutzungswert, jedoch max. bis auf EUR 0. Der den Nutzungswert übersteigenden Betrag i. H. v. EUR 2.000 führt nicht zu Werbungskosten des Arbeitnehmers.

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