Geplante Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Die Finanzministerkonferenz hat am 21. Juni 2018 verschiedene Maßnahmen zur Einschränkung der Grunderwerbsteuervergünstigungen bei share deals, d. h. der Übertragung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften, vorgeschlagen. Hintergrund dieser geplanten Neuregelungen ist die nach derzeit geltendem Recht bestehende Möglichkeit, Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften ohne Grunderwerbsteuerbelastung zu übertragen, solange kein einzelner Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar mehr als 95 % der Anteile inne hat.

Bei grundbesitzenden Personengesellschaften ergibt sich eine Grunderwerbsteuerbelastung bereits dann, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile unmittelbar oder mittelbar auf Neugesellschafter übergehen. Sofern der neue Gesellschafter zunächst 94,9 % der Anteile und nach Ablauf von fünf Jahren auch die restlichen 5,1 % der Anteile erwirbt, fällt Grunderwerbsteuer nur auf die hinzuerworbene Anteilsquote (5,1 %) an.

Diese Regelungen werden nach Ansicht der Bundesregierung vielfach auf missbräuchliche Weise ausgenutzt, um insbesondere im Bereich von Großimmobilien Übertragungen (weitgehend) grunderwerbsteuerfrei zu strukturieren. Prominentestes Beispiel ist hier sicherlich das Sony-Center in Berlin, dass auf diese Weise ohne Grunderwerbsteuerbelastung veräußert wurde. Auf Basis der Vorschläge einer bereits in 2016 eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat nunmehr die Finanzministerkonferenz erste Vorschläge vorgestellt, um diese Steuergestaltungsmodelle zu verhindern. Dies soll durch folgende Maßnahmen sichergestellt werden:

  • Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsquoten von 95 % auf 90 %:
 Für alle grunderwerbsteuerlichen Ersatztatbestände in Bezug auf grundbesitzenden Gesellschaften, d. h. sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften soll die Schwelle, ab der ein grunderwerbsteuerbarer Sachverhalt vorliegt, von derzeit 95 % auf 90 % gesenkt werden. Dies würde dazu führen, dass zukünftig langfristig mindestens 10,1 % der Anteile bei anderen Gesellschaftern liegen müssten, um die Grunderwerbsteuer zu vermeiden bzw. bei Personengesellschaften beim Erwerb aller Anteile zumindest Grunderwerbsteuer auf mindestens 10,1 % des Werts anfallen würde.

  • Verlängerung der Fristen von derzeit fünf auf zehn Jahre: 
Die derzeit bei Personengesellschaften geltende Mindestfrist von fünf Jahren, ab der nur noch die hinzuerworbene Anteilsquote grunderwerbsteuerrelevant ist, soll auf zehn Jahre verlängert werden. Damit könnte der verbleibende Anteil von mind. 10,1 % erst nach Ablauf von 10 Jahren erworben werden.

  • Neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften:
 Ebenso wie bei Personengesellschaften soll zukünftig auch bei Kapitalgesellschaften eine Zusammenrechnung aller Anteilsübertragungen auf Neugesellschafter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgen und bei Erreichen der Schwelle von 90 % Grunderwerbsteuer ausgelöst werden.

Die Finanzministerkonferenz hat den Bund und die zuständigen Landesstellen um die kurzfristige Erarbeitung von Gesetzestexten gebeten. Vor diesem Hintergrund gibt es derzeit noch keine konkreten Regelungsdetails, insbesondere zur zeitlichen Anwendung. Offen bleibt damit auch, ob die Neuregelungen gegebenenfalls sogar rückwirkend zur Anwendung kommen sollen. Bei derzeit anstehenden Anteilsübertragungen sollte diese Möglichkeit jedenfalls berücksichtigt werden.

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