Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Ende Juni den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) veröffentlicht. Im Jahressteuergesetz werden jährlich die anstehenden notwendigen Gesetzesänderungen für das Steuerrecht implementiert. Für 2018 handelt es sich hierbei im Wesentlichen um die Berücksichtigung von Änderungen des EU-Rechts, die in nationales Recht übernommen werden müssen sowie die Umsetzung der Rechtsprechung von EuGH, BFH und BVerfG. Außerdem werden bereits bestehende Gesetze und Gesetzesänderungen nachgebessert und technische Änderungen der Verwaltung implementiert.

Insgesamt sollen die Modifikationen durch 16 Artikel erfolgen. Wir möchten Ihnen im Folgenden die wichtigsten Neuerungen kurz vorstellen:

Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet

Mit der Einführung von § 22f UStG sollen die Betreiber von Online-Plattformen zukünftig verpflichtet werden, von Händlern, die über die Plattform umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Deutschland ausführen, diverse Angaben wie z. B. die Steuer- und USt-ID-Nummer aufzuzeichnen. Dies soll der Finanzverwaltung die Prüfung ermöglichen, ob diese Händler für steuerliche Zwecke in Europa registriert sind. Erfüllen die Plattformbetreiber diese Sorgfaltspflichten nicht, so sollen sie im Zweifel für mögliche Umsatzsteuerausfälle haften, die durch ihre Nutzer verursacht wurden.

Einführung einer umsatzsteuerlichen Regelung für Gutscheine

Im Jahressteuergesetz 2018 sollen längst überfällige Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen enthalten sein. Neben der Definition von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen sind Regelungen zur Bestimmung des Ortes der Lieferung oder Leistung, die durch einen Gutschein gewährt wird, sowie zur Bemessungsgrundlage für Gutscheine geplant. Die Regelungen sollen erstmals auf Gutscheine anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden.

Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften

Bereits im März 2017 hatte das BVerfG entschieden, dass die Einschränkung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2015 nicht dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG entspricht und somit nicht verfassungskonform ist.
Bisher sind nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a. F. nicht genutzte Verluste einer Kapitalgesellschaft anteilig entfallen, wenn innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums mehr als 25 % (bis zu 50 %) der Anteile an einen Erwerber oder Erwerberkreis übertragen wurden. Bezüglich der Verfassungswidrigkeit von § 8c Abs. 1 S. 2 KStG, wonach bei einer schädlichen Anteilsübertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft alle Verluste entfallen, wurde nicht entschieden.

Der Gesetzgeber hat seitdem die Aufgabe, das Gesetz nach den Vorgaben des BVerfG nachzubessern. In diesem Zusammenhang soll mit dem Jahressteuergesetz 2018 der § 8c Abs. 1 KStG für den laut BVerfG verfassungswidrigen Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben werden. Dies hätte zur Folge, dass der § 8c Abs. 1 KStG erst für schädliche Beteiligungserwerbe gilt, die nach dem 31. Dezember 2015 durchgeführt wurden. Dies soll entsprechend für die Gewerbesteuer anzuwenden sein (§ 36 Abs. 2d GewStG).

Regelung zu variablen Ausgleichszahlungen bei der Organschaft

Da der BFH mit Urteil vom 10. Mai 2017 entschieden hat, dass variable Ausgleichszahlungen im Sinne von § 16 KStG eines beherrschenden Gesellschafters an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft entgegensteht, musste eine Neuregelung für entsprechende Ausgleichszahlungen getroffen werden.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 sind nun Anpassungen geplant, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin die Möglichkeit besteht, an Minderheitsgesellschafter Ausgleichszahlungen zu leisten, die der Anerkennung der Organschaft nicht entgegenstehen. Demnach soll es unschädlich sein, wenn neben einer festen Ausgleichszahlung nach § 304 Abs. 2 AktG weitere Zahlungsbestandteile vereinbart werden, sofern die Ausgleichszahlung insgesamt den Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters (Anteil am Grundkapital) nicht übersteigt. Diese Neuregelung soll rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden sein.

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