Keine erweitere Gewerbesteuerkürzung wegen PKW-Privatnutzung?

Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der sog. erweiterten Grundbesitzkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Immobilienerträge faktisch gewerbesteuerfrei zu vereinnahmen. Die Kürzung kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen genutzt oder verwaltet wird. Unschädlich sind lediglich Tätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und –nutzung sind. Da die Rechtsprechung hier sehr restriktiv ist, besteht bei auch nur geringfügigen Nebentätigkeiten, die über die originäre Grundstücksverwaltung hinausgehen (wie z. B. Reinigungs- oder Überwachungsleistungen für die Mieter) stets die Gefahr des Verlustes der erweiterten Grundbesitzkürzung und damit der Gewerbesteuerfreiheit.

Bei der Nutzung eines betrieblichen PKW auch für private Zwecke kommt es rein steuerlich zu einer Überlassung bzw. Vermietung des PKW an die Gesellschafter. Ob es sich insoweit um eine schädliche Nebentätigkeit handelt, die zur Versagung der erweiterten Grundbesitzkürzung führt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Entsprechende Fälle werden daher zurzeit auf Bund- und Länderebene abgestimmt. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat die ihr unterstellten Finanzämter angewiesen, die Bearbeitung solcher Fälle zunächst zurück zu stellen.

Es besteht daher die Gefahr, dass die Finanzämter – nicht nur in NRW – die Privatnutzung eines betrieblichen PKW als schädlich im Rahmen der erweiterten Grundbesitzkürzung ansehen. Bis zu einer offiziellen Verlautbarung seitens des BMF sollte, wenn möglich, die Nutzung eines Betriebs-PKW für private Zwecke eher vermieden werden.

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