Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG rückwirkend anzuwenden

Mit der Regelung des § 8c Abs. 1a KStG (sog. Sanierungsklausel) verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Untergang von Verlusten im Zuge der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 8c Abs. 1 KStG zu verhindern, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung der Kapitalgesellschaft handelt.

Auf Grund eines Beschlusses der EU-Kommission aus dem Jahr 2011, wonach es sich bei der Sanierungsklausel um eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe handeln soll, war die Regelung aber ab Einführung zunächst suspendiert und bis zur einer Entscheidung über ihren Beihilfecharakter nicht anzuwenden.

Mit den Entscheidungen vom 28.Juni 2018 hat der EuGH nunmehr den Beschluss der EU-Kommission aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärt. Eine unionsrechtswidrige staatliche Beihilfe liegt vor, wenn es sich dabei um eine selektive, von der allgemeinen Steuerregelung abweichende und damit den Wettbewerb verfälschende Regelung handelt. Entgegen der Ansicht der EU-Kommission, die den Untergang der Verluste nach § 8c Abs. 1 KStG als den Regelfall betrachtet hat und die Sanierungsklausel als unzulässige Ausnahme wertete, hat der EuGH dies nun umgekehrt gesehen. Demnach stellt der eigentlich gebotene Verlustvortrag den Regelfall dar und der Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 KStG die Ausnahmeregelung. Bei der Sanierungsklausel handelt es sich demnach um eine Rückausnahme, die unionsrechtlich unschädlich sei.

Dem Urteil folgend beabsichtigt der Gesetzgeber die rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für alle Anteilsübertragungen nach dem 31.Dezember 2007 gesetzlich festzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen für eine Sanierung in diesem Sinne vorliegen und die zugrundeliegenden Steuerbescheide noch verfahrensrechtlich änderbar und noch nicht bestandskräftig sind, lebt die Regelung damit automatisch wieder auf und die Verlustvorträge der Gesellschaft können weiter genutzt werden.

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