Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei der Überlassung von E-Bikes an Mitarbeiter

Seit knapp fünf Jahren gelten für Dienstfahrräder ähnliche steuerliche Regeln wie für Dienstwagen. Seitdem steigt sowohl auf Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberseite das Interesse am Fahrrad-Leasing. Dennoch sind aus lohnsteuerlicher Sicht eine Reihe von Fragen unklar geblieben. Hierzu hat das Bayerische Landesamt für Steuern im Frühjahr ein klarstellendes Schreiben veröffentlicht.

Grundsätzlich gilt, dass die Überlassung von Fahrzeugen durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung Arbeitslohn darstellt. Dies gilt sowohl für KFZ als auch für Fahrräder oder Elektrofahrräder. Ebenso ergibt sich ein geldwerter Vorteil, wenn die Überlassung durch einen Dritten erfolgt und ein direkter Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht (Arbeitslohn von dritter Seite). Dies ist bei Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da im Normalfall der Arbeitgeber aktiv an dem Zustandekommen der Leasingvereinbarung durch eine Rahmenvereinbarung o. ä. beteiligt ist.

Der geldwerte Vorteil ist nach den folgenden Regelungen zu bewerten, soweit die Überlassung aus dem Arbeitsvertrag entspringt (Vergütungsbestandteil, Gehaltsumwandlung).
Entsteht die Überlassung unabhängig vom Arbeitsvertrag durch eine sonstige Rechtsbeziehung, besteht der geldwerte Vorteil des Mitarbeiters nicht mehr in dem Fahrrad bzw. der privaten Nutzung, sondern in den vergünstigten Leasingkonditionen.

Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung

Die Finanzverwaltung unterscheidet in der Beurteilung des geldwerten Vorteils ganz grundsätzlich danach, ob es sich um ein Elektrofahrrad handelt, das von seiner Beschaffenheit im Straßenverkehr als „normales“ Fahrrad oder als KFZ einzuordnen ist. Diese Unterscheidung erfolgt danach, ob bspw. Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht und ob die maximal Geschwindigkeit über 25 km/h liegt oder darunter.

Elektrofahrrad ≤ 25 km/h ohne Kennzeichen-/Versicherungspflicht
Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie bei „normalen“ Fahrrädern. Das bedeutet, dass mit der Berücksichtigung von 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung pro Monat als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung sämtliche Fahrten - auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - abgegolten sind.

Elektrofahrrad >25 km/h mit Kennzeichen-/Versicherungspflicht
Bei diesen Elektrofahrrädern ist der geldwerte Vorteil ganz analog einem KFZ zu ermitteln. Das bedeutet, dass sowohl die 1 % Methode als auch die Fahrtenbuchmethode angewandt werden kann. Ebenso ist neben einem grundsätzlichen geldwerten Vorteil für die private Nutzung auch ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.

Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge wird von diesen geldwerten Vorteilen nicht berührt. Das bedeutet, dass sie weder in diesen Fällen genutzt werden kann noch die Nutzung für andere Vorteile für Arbeitnehmer beeinträchtigt (z.B. Verteilung von Gutscheinen).

Geldwerter Vorteil durch Aufladen des Elektrofahrrads in der Arbeit

Ab dem 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für die Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-KFZ eingeführt.

Entsprechend der Einordnung von Elektrofahrrädern in fahrradähnliche und KFZ-ähnliche Gruppen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Steuerbefreiung nur für die Gruppe der KFZ-ähnlichen Elektrofahrräder gilt. Die Regelung soll die Verbreitung von Elektro-KFZ fördern und vorantreiben. Der Markt für Elektrofahrräder benötigt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine entsprechende Förderung nicht bzw. eine solche war nicht die Intention des Gesetzgebers. Konkret bedeutet das:

Elektrofahrrad ≤ 25 km/h ohne Kennzeichen-/Versicherungspflicht
Der geldwerte Vorteil für die Zurverfügungstellung von Ladestrom ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Steuerbefreiung findet keine Anwendung.
Für diesen geldwerten Vorteil kann die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig ist dieser geldwerte Vorteil bei der Nutzung der 44-EUR-Freigrenze durch andere Sachbezüge zu berücksichtigen.

Elektrofahrrad >25 km/h mit Kennzeichen-/Versicherungspflicht
Für anmeldepflichtige Elektrofahrräder findet die Steuerbefreiung Anwendung. Die Bereitstellung von Ladestrom führt in diesen Fällen somit nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Nutzung der 44-EUR-Freigrenze durch andere Sachbezüge wird damit nicht beeinflusst.

Erwerb durch den Mitarbeiter nach Leasingende

Die gängigen Anbieter bieten in der Regel einen Erwerb des geleasten Elektrofahrrads zu einem geringeren Preis als dem Restwert an (oftmals 10-20 % der UVP). Auch wenn diese Möglichkeit nicht vertraglich fixiert ist, stellt die Differenz Arbeitslohn von dritter Seite dar. Der Vorteil ergibt sich für den Mitarbeiter nur aufgrund der aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers an der Rahmenvereinbarung.

Als Vergleichspreis zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn dieser aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der unverbindlichen Preisempfehlung angesetzt wird.

Beispiel
Ein Mitarbeiter least ein E-Fahrrad im Wert von EUR 1.000. Nach 36 Monaten kauft er das E-Fahrrad für
15 % der ursprünglichen Preises (EUR 150). Der Vergleichspreis ist mit 40 % der unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen (EUR 400).

Es ergibt sich somit ein geldwerter Vorteil in Höhe von EUR 250.
Von der Vereinfachungsregelung kann abgewichen werden, soweit im Einzelfall ein niedriger Restwert nachgewiesen wird.

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