Änderung der Rechtsprechung: Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer in der Umsatzsteuer

Sind mehrere Personen an einem einheitlichen Wirtschaftsgut beteiligt, stellt dies eine sog. Bruchteilsgemeinschaft dar. Dies ist insbesondere bei Grundstücken der Fall, bei denen mehrere Eigentümer mit einem bestimmten Anteil im Grundbuch eingetragen sind. Vermietet diese Eigentümergemeinschaft das Wirtschaftsgut, erfolgte die Leistungserbringung nach bisher allgemeiner Ansicht umsatzsteuerlich durch die Gemeinschaft selbst. Diese musste die Umsatzsteuer abführen und war auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, d. h. Eingangsrechnungen mussten an die Gemeinschaft und gerade nicht an die einzelnen Bruchteilseigentümer adressiert sein.

Dieser bisherigen Ansicht hat der BFH mit Urteil vom 22. November 2018 (V R 65/17) eine Absage erteilt und seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nach nunmehriger Ansicht des BFH kann eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Mangels zivilrechtlicher Rechtfähigkeit der Bruchteilsgemeinschaft können ausschließlich die Gemeinschafter Leistende im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Damit kommen auch nur diese zum Vorsteuerabzug in Bezug auf gemeinschaftlich bezogene Leistungen in Frage. Die Bruchteilsgemeinschaft selbst ist weder zur Ausstellung von Rechnungen noch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Diese geänderte Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf die im Urteilsfall relevante Erfindergemeinschaft, sondern insbesondere auf Grundstücksgemeinschaften im Immobilienbereich. Auf Basis der neuen Rechtsprechung sind nicht nur die ggf. von der Gemeinschaft ausgegeben Rechnungen falsch, sondern insbesondere kann aus den an die Gemeinschaft ausgestellten Eingangsrechnungen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Sämtliche Eingangsrechnungen müssten korrigiert und anteilig auf die jeweiligen Bruchteilseigentümer ausgestellt werden, um den Vorsteuerabzug zu sichern.

Die Finanzverwaltung ist nun angehalten, möglichst zeitnah auf diese Rechtsprechungsänderung zu reagieren. Insbesondere sollte hier eine Vertrauensschutzregelung geschaffen werden, da die Entscheidung des BFH gegen die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthaltenen Vorgaben der Finanzverwaltung steht. Anderenfalls hätte die Entscheidung massive Auswirkungen auf die derzeit gelebten Bruchteilsgemeinschaften. Betroffene sollten die weitere Entwicklung genau verfolgen, um zeitnah reagieren zu können.

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