Änderungen in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023

Gerne möchten wir Sie über die bevorstehenden Änderungen in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 informieren.

Am 5. April 2023 wurde der Entwurf des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes im Bundeskabinett beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält unter anderem folgende Inhalte:

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird ab dem 1. Juli 2023 von derzeit 3,05% auf 3,40% erhöht, ebenso angehoben wird der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35% auf 0,60%. Eine größere Änderung ergibt sich bei Familien mit mehreren Kindern. Anders als bisher sollen Familien mit mehreren Kindern besser entlastet werden. Diese Änderung basiert auf der Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Das Urteil besagt, dass Eltern in der Pflegeversicherung nicht mehr pauschal zu entlasten sind, sondern die Entlastung proportional mit der Anzahl der Kinder steigen muss. Somit bemisst sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 nun nicht mehr daran, ob man Kinder hat, sondern nach der Anzahl der Kinder. Je nach Anzahl der Kinder ergeben sich folgende Beitragssätze:

Anzahl der Kinder Beitragssatz

Mitglieder ohne Kinder

4,00% (Arbeitnehmer-Anteil 2,3%)

Mitglieder mit 1 Kind

3,40% lebenslang (Arbeitnehmer-Anteil 1,7%)

Mitglieder mit 2 Kindern

3,15% (Arbeitnehmer-Anteil 1,45%)

Mitglieder mit 3 Kindern

2,90% (Arbeitnehmer-Anteil 1,2%)

Mitglieder mit 4 Kindern

2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)

Mitglieder ab 5 Kindern

2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,70%)

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Die Entlastung bei mehreren Kindern gilt jedoch nicht lebenslang, sondern nur für die Zeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ab dem Folgemonat greift dann automatisch die nächsthöhere Beitragsstufe. Was jedoch bleibt, ist ein lebenslanger verringerter Beitragssatz im Vergleich zu kinderlosen Mitgliedern. Somit verbleibt der allgemeine Beitragssatz von 3,40% dauerhaft auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder.

Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung wird von derzeit 1,525% auf 1,7% erhöht und bleibt unabhängig von der Anzahl der Kinder gleich.

Abschließend möchten wir Ihnen die Systematik noch an einem Beispiel darstellen.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin hat 3 Kinder wodurch der Beitragssatz aufgrund der oben genannten Tabelle 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil 1,2%) beträgt. Das älteste der 3 Kinder vollendet das 25. Lebensjahr, somit beträgt der Beitragssatz ab dem folgenden Monat für die Arbeitnehmerin dann 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil 1,45%).

UPDATE vom 20. Juni 2023:

Aufgrund der gesetzlichen Änderung im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wird von allen Mitarbeitern eines Unternehmens, die Kinder haben, ein Nachweis über die Anzahl der Kinder und deren Geburtsdatum zur Lohnabrechnung erforderlich. Denn das Lebensalter der Kinder hat ab 1.7.2023 entscheidende Auswirkungen auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz.

  • Somit ist ein zwingender Nachweis erforderlich (z.B. Scan der Geburtsurkunde), um diese Daten dokumentiert vorliegen zu haben und die Beiträge korrekt berechnen und abführen zu können.
  • Eine Abfrage bei ALLEN Mitarbeitern ist zu empfehlen, da auch Mitarbeiter deren Kinder bereits über 25 Jahre alt sind weiterhin einen geringeren Beitragssatz bezahlen als Mitarbeiter ohne Kinder.
  • Auch zukünftig, wenn neue Mitarbeiter mit Kindern eintreten oder neue Kinder bei Ihren Mitarbeitern hinzukommen, sollten zuverlässig Scans als Nachweise dem Arbeitgeber vorliegen.
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